Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1826. (10)

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oder bey welchen aus der unvollständigen fehlerhaften Narbe der Verdacht her- 
vorgeht, daß die frühere Impfung einen regelmäßigen Verlauf nicht gehabt habe. 
Gleichzeitig ist von dem Hhysieus Bericht an die Landes-Direktion zu erstatten. 
K. 1. 
Dieses Gesetz, über dessen Aufrechthaltung die Physiker bey strenger Verant- 
wortlichkeit Aufsicht zu führen und deren Uebertretung oder Nichtbefolgung dieselben 
in besonderen Fällen anzuzeigen haben, ist jährlich wenigstens einmahl und zwar 
mit Eintritt des Frühjahres in den Gemeinden zu verlesen, ohne daß jedoch eine 
Unterlassung dieser Vorschrift Jemand, der sonst gegen das Geseß gefehlt und da- 
durch Strafe verwirkt hat, als Rechtfertigung für sich anziehen mag. 
urkundlich durch Unsere kchsteigenhändige Unterschrift und Beydruckung Unseres 
Großherzoglichen Staatöinsiegelo vollzogen zu Weimar den 26. May 1826. 
(L. S.) Carl August. 
C. W. Frh. v. Fritsch. Frh. v. Gersdorff. D. Schweitzer. 
vdt. Thon. 
Gesetz 
über die Schubpocken-Impfung. 
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