Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1826. (10)

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g. 9. 
Den Polizey-Unterbehoͤrden, Aemtern, Stadtraͤthen und Gerichten wird im 
Allgemeinen die strengste Aufsichtöfuͤhrung auf die feuerfeste Herstellung und Unter- 
haltung der Gebäude und die Beobachtung dessen, was in solcher Hinsicht gesetzlich 
verordnet worden, wiederholt zur Pflicht gemacht. Sie sind für jede von ihnen 
nachgesehene Zuwiderhandlung, gleichwie für alle dadurch entstandene Nachtheile 
Unserer Landes-Direktion verantwortlich; sie sollen vinsonweerzen. in eine Geld- 
strafe von fünf und zwanzig bis Einhundert Thalern genommen werden, so oft 
sie cin gesehwidriges Strohdach oder Schindeldach wissentlich geduldet haben. — 
Uebrigens haben dieselben in allen diesen Angelegenheiten von Amtswegen, also 
unentgeldlich zu erpediren und nur baare Verläge von den Betheiligten sich ver- 
güten zu lassen. 
U. über seuerzefäbrliche „dondngen und beren Bestrafung von Sei- 
er Polizey-Behörd 
g. 10. 
Ein Jeder ist im Allgemeinen verpflichtet, solche Handlungen zu unterlassen, 
welche nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge und nach Gründen der Wahr- 
scheinlichkeit feuergefahrlich, d. h. geeignet sind, die Gefahr cineß Feuerunglückes 
herbeyzuführen oder diese Gefahr, sonst vorkommenden Falles, zu vergrößern und 
weiter ant verbreiten. 
Wer diese Verbindlichkeit aus den Augen setzt, es geschehe nun in Bezug 
auf sein Eigenthum oder unmikteltar in Bezug auf fremdes Eigenthum, ist straf- 
bar, auch dann, wenn kein Schaden wirklich encstanden ist. 
5. 11. 
Die untersuchung deshalb und die Bestrafung, welche auch die Abstattung 
sainmtlicher dadurch veranlaßten Kosten zur Folge hat, gehört zunächst vor die 
Orts-Polizeybehörde und weiter vor Unsere Landes-Direktion. Die zuldssi- 
gen Strafen sind körperliche Züchtigung bis zu zwanzig Hieben, Gefangniß mit 
Schmälerung der Kost (bey Wasser und Brot) oder ohne solche bis zu vier Wo- 
chen, Geldstrafe bis zu funfzehen Thalern, Verweis. Bey der Wahl und Zu- 
messung dieser Strafen ist einerseits auf die Verhältnisse des zu Bestrafenden und 
den Einfluß der nachgelassenen Strafarten auf solche, und ist andererseits auf die 
Größe der Gefahr, auf die Augenfälligkeit der dafür vorhandenen Gründe, so 
wie darauf Rücksicht zu nehmen, ob bloße Unachtsamkeit oder bey hinlanglicher
	        
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