Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1826. (10)

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Bekanntschaft mit jenen Gründen strafbarerer Leichtsinn vorliegt. — um die Gesetze in 
frischem Andenken zu erbalten, sind die hierher Hehörigen Straffälle von Zeit zu 
Zeit, jedoch ohne Nemung der Nahmen, von Unserer Landes-Direktion in den 
amtlichen Wochenblättern öffentlich bekamt zu machen. Es haben deshalb sämmt- 
liche Orts-Polizeybehörden mit Ablauf dieses Jahres und dann von Viertel- 
jahr zu Vierteljahr das Verzeichniß der bey ihnen vorgekommenen Straffälle und, 
wenn keine solchen Fälle vorgekommen sind, einen Vakat-Schein, bey Vermeidung 
einer Ordnungöstrafe von fünf Thalern, an die genannte Oberbehörde einzusenden. 
5. 12. 
Besonders herausgehoben und bepyspielsweise hinzugefügt wird noch Folgendes: 
1) Ist bey einem Neubauc oder bey Veränderungen in einem alten Gebäeude 
gegen die Vorschriften der hier einschlagenden Polizey-Gesetze und die dar- 
auf etwa gegründeten, besonderen polizeylichen Anordnungen gehandelt wor- 
den: so ist 
a) der Bauherr unbedingt zur Abänderung anzuhalten und außerdem noch 
in eine Geldstrafe, welche bis zu zehen Thalern ansteigen kann, oder in 
Gefängniß von zwey bis vierzehen Tagen zu verurtheilen, auch ist 
b) der bey dem Baue thätig gewesene Handwerkömeister neben dem Ver- 
luste seines Arbeitslohnes für dasjenige, was wieder abgeändert werden 
muß, nach Befinden ebenfalls in Gelde bis zu zehen Thalern oder 
mit zwey bis vierzehen Tagen Gesängniß zu bestrafen. 
Der Geselle, welcher ohne Anweisung seines Meisters gearbeitet hat, 
verfällt in eine Strafe von zwey bis acht Tagen Gefängniß. 
2) Streng verbothen ist: 
a) Kohlen, auch wenn sie gelöscht sind, Asche und dergleichen in anderen 
als feuerfesten Orten, gewölbten Kellern, steinernen oder eisernen Be- 
haltnissen und Gefäßen aufzubewahren, 
b) Flachs, Hanf und dergleichen in den Häusern und Wohnstuben, auf 
Herden oder Horden zu dörren und zu rösten, wobey nur das Doôrren 
in wohlverschlossenen Backösen in denjenigen Ortschaften, wo solches bis- 
ber gesetzlich nachgelassen war z. B. nach dem Koniglich Sachsischen 
Mandate, die Feuerordmung auf den Dörfern betr. vom 18. Februar 
1775 F. 32, versteht sich unter den gesetzlichen Voraussetzungen und Be- 
dingungen und der strengsten Aufsicht hierüber, fernerhin nachgelassen bleibt,
	        
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