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Großherzogl. S. Weimar-Eisenachisches
Regierungs-Blakk.
Nummer 17. Den 7. Dezember 1827.
Ehrenauszeich nung.
Des Großherzogö, Königl. Hoheit, haben dem Herrn Kriminalgerichts-Assessor
D. Bischoff, zu Eisenach, die unterthanigst erbetene Erlaubniß zum Tragen des ihm
von Sr. Königl. Hoheit, dem Großherzoge von Hessen und bey Rhein, verliehe-
men Ritterkreuzes des Großherzogl. Hessischen Hauê= und Ver-
bienstordens# gnädigst ertheilt.
Bekanntmachung.
Auf Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, höchsten Befehl ist nachste-
hendes Regulativ über die Parochial-Verhältnisse zwischen den drey evangelischen
Kirchen hiesiger Residenz-Stadt entworfen, solches hierauf landeöfürstlich genehmi-
get, und über die Beobachtung desselben zu wachen gnädigst befohlen worden.
Dieß wird hiermit zur Kenntniß der hiesigen Einwohner gebracht mit der
Aufforderung, sich darnach zu achten.
Weimar den 1. Dezember 1827.
Großherzogliches Sachsisches Ober-Konststorium.
Percer.
Regulativ
über die Parochial-Verhältnisse zwischen der Hofkirche , der Stadtkirche und der
Garnison-Kirche zu Weimar.
Ueber die Parochial-Grenzen sind zwischen den drey prokestantischen Kirchen
der Stadt Weimar — der Hofkirche, der Stadtkirche und der Garnison-=
Kirche — sowohl in neuerer, als in alterer Jeit verschiedene Zweifel vorgekom-
men. Um diese gänzlich zu beseitigen, sollen vom 1. Dezember dieses Jahres an