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folgende Bestimmungen in gesetzliche Kraft treten, mit der allgemeinen Bemer-
kung jedoch, daß sich dieselben lediglich auf Glieder der protestantischen Gesammt-
kirche beziehen „f und daß dadurch insonderheit dem §. 17 deö Gesebzes über die
Verhältnisse der katholischen Kirchen und Schulen in dem Großherzogthume vom
7. Oktober 1823 in keiner Weise derogirt wird.
I.
Zur Parochie der Hofkirche sind, was die kirchlichen Handlungen der
Taufe, der Trauung und des Abendmahles mit vorhergehender Beichte anbe-
trifft, zu rechnen
außer der Großherzoglichen Familie selbst:
die zu dem Hofstaate Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs und zum
Hofstaate der üUbrigen höchsten Herrschaften gehörigen Personen, welche in
der Stadt Weimar wohnen, ohne Unterschied, sie mögen irgend eine Hof-
Charge bekleiden oder sonst bey dem Hofe in Diensten stehen, auch ohne
Unterschied, sie mögen sich mit oder ohne Besoldung, noch in Thätigkeit
be finden oder in Ruhestand versetzt seyn;
die in der Stadt Weimar lebenden, besoldeten und aktiven oder in Ruhe-
stand versetzten Staatödiener bey den Oberbehorden des Civil= und des
Hof-Etats, folglich a) alle Glieder des Staats-Ministeriums mit Ein-
schluß der Oberaufsicht über die unmittelbaren Anstalten für Wissenschaft
und Kunst, der Landeöregierung, der Kammer, des Ober-Konsistoriums,
der Landes-Direktion, des Laudschafts-Kollegiums, der Ober-Baubehörde,
der Immediat-Kommissionen, b) alle Glieder des Hofmarschall-Amtes,
des Hof-Stallamtes und der Hoftheater-Direktion, c) sammtliche bey die-
sen Oberbehörden angestellten Subalternen;
das Personal des Kriminal-Gerichtes, ved Justlz-Amtes und des Stadt-
gerichtes zu Weimar;
die wirklich mit Vesoldung oder Gage angestellten oder in Ruhestand ver-
seltzten männlichen oder weiblichen Personen bey dem Hof-Theater und der
Hos-Kapelle;
die bey der Fürstl.: Thurn und Tarischen Postverwaltung mit Besoldung
angestellten oder in „Nuhestand versebzten Offizianten;
6) die in der Stadt Weimar für immer Wohnhaften oder nur cinige Feit
daselbst Lebenden oder auch nur Durchreisenden von Adelz;
die Ehefrauen, die Witwen und die Kinder der unter den Nummern 1
bis 6 bezeichneten Personen, ingleichen die Verwandten derselben, Aeltern,
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