Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1827. (11)

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4) für die von jenen Personen, nicht bloß zu haͤuslichen und persoͤnlichen 
Diensten, sondern um eines ökonomischen oder sonstigen Erwerbes willen 
in Lohn und Brot genommenen Dienstbothen (Knechte, Mägde); 
ee) für die Postillons bey dem Großherzoglichen Poststalle; 
2) in Bezug auf die kirchlichen Handlungen der Konfirmation und des Be- 
gräbnisses: 4 
alle unter Nummer I angegebene, in Hinsicht auf Taufe, Trauung und 
Abendmahl mit vorhergehender Beichte, an Großherzogliche Hofkirche 
gewiesene Personenz 
3) in Bezug auf das Begräbniß allein: 
alle unter Nummer II aufgeführte Personen. 
IV. 
Hierneben wird noch erläuternd hinzugefügt und festgesetzt: 
1) In denjenigen Hauêwesen, in welchen nach den vorstehenden Bestimmun= 
gen der Ehemann zu der Parochie der einen, die Ehefrau zu der Parochie 
der andern Kirche gehören würde, z. B. wenn nur die Ehefrau bey dem 
Hof-Theater oder der Hof-Kapelle angestellt ist, folgt mit der ganzen 
Familie auch die Ehefrau dem Ehemanne. 
2) Zwischen der Hofkirche und der Stadtbirche, wie nach dem schon angeführ- 
ten Gesehe vom 7. Oktoher 1828 F. 46 zwischen diesen Kirchen und der 
katholischen Kirche, lt die Regel: „Wo die Braut, da die Trauung“ 
(ubi sponsa, ibi copuula). Aber eine Ausnahme von dieser Regel fin- 
det Statt und die Braut folgt dem Bräutigam, wenn der Bräutigam zu 
der Garnison-Kirche gehört. 
3) Bey sämmtlichen Gliedern des ersten Standes, denen die Privat= oder 
Haus-Konfirmation ihrer Kinder verstattet ist und welche nicht zu der Gar- 
nison-Kirche gehören, soll bey der Konfirmations-Handlung selbst der 
Stadtkirchner entweder zugezogen oder, dafern die Assistenz des Hoftirchners 
ausnahmsweise gewünscht wird, auch in diesem Falle mit der gewöhnlichen 
Gebühr honorirt werden. Gehören sie zu der Garmson-Kirche: so assistirt 
der Garnison-Kirchner. 
4) Sollte, der vorstebend unter Nummer 1, II und lll gegebenen Bestimmun- 
gen ungcachtet, noch in einzelnen Fallen ein Zweifel vorkommen; so ist in 
diesem Zweifel für die Haupt= und Stadtkirche zu entscheiden. 
5) Zu der Seelsorge des besonders angestellten Juchthauspredigers gehören 
nur die Sträflinge in dem Zuchthause, die Dettnirten in dem Zwangs- 
Arbeitöhause und die Gefangenen bey dem Kriminal-Gerichre. 
 
	        
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