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4) für die von jenen Personen, nicht bloß zu haͤuslichen und persoͤnlichen
Diensten, sondern um eines ökonomischen oder sonstigen Erwerbes willen
in Lohn und Brot genommenen Dienstbothen (Knechte, Mägde);
ee) für die Postillons bey dem Großherzoglichen Poststalle;
2) in Bezug auf die kirchlichen Handlungen der Konfirmation und des Be-
gräbnisses: 4
alle unter Nummer I angegebene, in Hinsicht auf Taufe, Trauung und
Abendmahl mit vorhergehender Beichte, an Großherzogliche Hofkirche
gewiesene Personenz
3) in Bezug auf das Begräbniß allein:
alle unter Nummer II aufgeführte Personen.
IV.
Hierneben wird noch erläuternd hinzugefügt und festgesetzt:
1) In denjenigen Hauêwesen, in welchen nach den vorstehenden Bestimmun=
gen der Ehemann zu der Parochie der einen, die Ehefrau zu der Parochie
der andern Kirche gehören würde, z. B. wenn nur die Ehefrau bey dem
Hof-Theater oder der Hof-Kapelle angestellt ist, folgt mit der ganzen
Familie auch die Ehefrau dem Ehemanne.
2) Zwischen der Hofkirche und der Stadtbirche, wie nach dem schon angeführ-
ten Gesehe vom 7. Oktoher 1828 F. 46 zwischen diesen Kirchen und der
katholischen Kirche, lt die Regel: „Wo die Braut, da die Trauung“
(ubi sponsa, ibi copuula). Aber eine Ausnahme von dieser Regel fin-
det Statt und die Braut folgt dem Bräutigam, wenn der Bräutigam zu
der Garnison-Kirche gehört.
3) Bey sämmtlichen Gliedern des ersten Standes, denen die Privat= oder
Haus-Konfirmation ihrer Kinder verstattet ist und welche nicht zu der Gar-
nison-Kirche gehören, soll bey der Konfirmations-Handlung selbst der
Stadtkirchner entweder zugezogen oder, dafern die Assistenz des Hoftirchners
ausnahmsweise gewünscht wird, auch in diesem Falle mit der gewöhnlichen
Gebühr honorirt werden. Gehören sie zu der Garmson-Kirche: so assistirt
der Garnison-Kirchner.
4) Sollte, der vorstebend unter Nummer 1, II und lll gegebenen Bestimmun-
gen ungcachtet, noch in einzelnen Fallen ein Zweifel vorkommen; so ist in
diesem Zweifel für die Haupt= und Stadtkirche zu entscheiden.
5) Zu der Seelsorge des besonders angestellten Juchthauspredigers gehören
nur die Sträflinge in dem Zuchthause, die Dettnirten in dem Zwangs-
Arbeitöhause und die Gefangenen bey dem Kriminal-Gerichre.