Bekanntmachungen.
I. Die von uns gemachte Wahrnehmung, daß einzelne Bestimmungen
und Ansätze der Ksniglich Sichsischen Sportel-Tare vom 12. September 1812
von einigen derjenigen Unterbehörden, bey welchen dieselbe noch gilt, falsch ver-
standen und angewenbet worden, veranlaßt uns zu folgender Bekanntmachung:
1)
—
Bey Würderung von Grundstucken, welche im Bereiche der freywil-
ligen Gerichtsbarkeit vorkommen, darf der unter Ziffer 59 Seite
36 der Tar-Ordmug ausgestellte Ausaßz, gleichviel ob die tarirten Immo-
bilien gebunden oder walzend sind, nur ein Mahl nach dem Ge-
sammtbetrage der Tare sämmtlicher Grundstücke berechnet, nicht aber,
wie bisher hin und wieder geschehen, so viel Mahl als einzelne Grund=
stücke gewürdert wurden, liquidirt werden. .
Es ist jedoch die Statthaftigkeit dieses Ansatzes jederzeit uͤberhaupt
noch bedingt durch die Nothwendigkeit der richterlichen Leitung
des Tarations-Geschäfts, so daß derselbe nur da zulässig ist, wo
ein specielles Gesetz ausdrucklich vorschreibt, daß die Würderung von
Immobilien in Gegenwart und unter beitung der Gerichtsbehörde ge-
schehen müsse, indem solche der Regel nach, nahmentlich auch bey Kau-
fsen, Erbschaftsberichtigungen, Erörterungen zum Behuf der Dekrets-Er-
theilung für Minderjährige 2c., ganz unnöthig und bloß kostenhäufend er-
scheint.
Der im Ill. Titel der Tar-Ordnung, bey Gegenstanden der freywilligen
Gerichtbarkeit, neben dem: „für Konfirmation,“ gebilligte Ansah: „für
Ertension der Urkunde,“ kann nur in denjenigen Fällen Statt finden, in
welchen eine solche Urkunde aus den in den Akten zerstreut befindlichen dies-
fallsigen Materialien, auch wirklich zum Behuf der Konfirmations-Erthei-
lung erst besonders und vollständig entworfen werden mußte, nicht aber
auch da, wo der zu konfirmirende Vertrag 2c. entweder außergerichtlich ent-
worfen und gerichtlich überreicht, oder zu Protokoll mündlich angegeben
schon so vorliegt, daß derselbe der Konfirmations-Urkunbe bloß inserirt zu
werden braucht und das Gericht nur die gewöhnliche Schluß-Klaufel der
Konfirmation beyzufügen hat.
Süämmtliche Unterbehörden derjenigen Gebiethötheile, in denen die mehrer-
wähnte Königl. Sächsische Tarordumg noch Gesetzeskraft genießt, haben sich hier-
nach
allenthalben auf das Genaueste zu achten.
Weimar den 15. Dezember 1826. ».
GroßherzoglichchichsischeLandesregierung.
von Muͤller.