Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1827. (11)

Bekanntmachungen. 
I. Die von uns gemachte Wahrnehmung, daß einzelne Bestimmungen 
und Ansätze der Ksniglich Sichsischen Sportel-Tare vom 12. September 1812 
von einigen derjenigen Unterbehörden, bey welchen dieselbe noch gilt, falsch ver- 
standen und angewenbet worden, veranlaßt uns zu folgender Bekanntmachung: 
1) 
— 
Bey Würderung von Grundstucken, welche im Bereiche der freywil- 
ligen Gerichtsbarkeit vorkommen, darf der unter Ziffer 59 Seite 
36 der Tar-Ordmug ausgestellte Ausaßz, gleichviel ob die tarirten Immo- 
bilien gebunden oder walzend sind, nur ein Mahl nach dem Ge- 
sammtbetrage der Tare sämmtlicher Grundstücke berechnet, nicht aber, 
wie bisher hin und wieder geschehen, so viel Mahl als einzelne Grund= 
stücke gewürdert wurden, liquidirt werden. . 
Es ist jedoch die Statthaftigkeit dieses Ansatzes jederzeit uͤberhaupt 
noch bedingt durch die Nothwendigkeit der richterlichen Leitung 
des Tarations-Geschäfts, so daß derselbe nur da zulässig ist, wo 
ein specielles Gesetz ausdrucklich vorschreibt, daß die Würderung von 
Immobilien in Gegenwart und unter beitung der Gerichtsbehörde ge- 
schehen müsse, indem solche der Regel nach, nahmentlich auch bey Kau- 
fsen, Erbschaftsberichtigungen, Erörterungen zum Behuf der Dekrets-Er- 
theilung für Minderjährige 2c., ganz unnöthig und bloß kostenhäufend er- 
scheint. 
Der im Ill. Titel der Tar-Ordnung, bey Gegenstanden der freywilligen 
Gerichtbarkeit, neben dem: „für Konfirmation,“ gebilligte Ansah: „für 
Ertension der Urkunde,“ kann nur in denjenigen Fällen Statt finden, in 
welchen eine solche Urkunde aus den in den Akten zerstreut befindlichen dies- 
fallsigen Materialien, auch wirklich zum Behuf der Konfirmations-Erthei- 
lung erst besonders und vollständig entworfen werden mußte, nicht aber 
auch da, wo der zu konfirmirende Vertrag 2c. entweder außergerichtlich ent- 
worfen und gerichtlich überreicht, oder zu Protokoll mündlich angegeben 
schon so vorliegt, daß derselbe der Konfirmations-Urkunbe bloß inserirt zu 
werden braucht und das Gericht nur die gewöhnliche Schluß-Klaufel der 
Konfirmation beyzufügen hat. 
Süämmtliche Unterbehörden derjenigen Gebiethötheile, in denen die mehrer- 
wähnte Königl. Sächsische Tarordumg noch Gesetzeskraft genießt, haben sich hier- 
nach 
allenthalben auf das Genaueste zu achten. 
Weimar den 15. Dezember 1826. ». 
GroßherzoglichchichsischeLandesregierung. 
von Muͤller.
	        
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