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3) Sollte Salz noch von anderen Salinen als den genannten durch den Ei-
senachischen Kreis gebracht werden: so ist mit demselben nothwendig
eine der unter 1 und 2 aufgeführten Straßen oder die Hauptstraße
von Eichrodt über Eisenach, Marksuhl und Vacha einzuhalten.
#S. 4.
Von einem der in dem vorigen Paragraphen angegebenen Orte zu dem au-
dern ist immer der geradeste und gangbarste Weg einzuschlagen. Wo Chaussee
von einem Orte zu dem andern führt, ist diese nicht zu verlassen.
g. 5.
Ausländisches Salz, welches auHerhalb der so eben bezeichneten Straßen
betroffen wird, ist, vorbehältlich der Strafe wegen ctwa auch nicht verzollter
oder nicht plombirter Ladung, nebst Schiff und Geschirr der Konfiscation
unterworfen.
g. 6.
Die Entrichtung eines Transito-Jolles von fremdem Salze anlangend: so bleibt
davon, bis auf weitere Anordnung, unter den naheren Bestimmungen in §.5. 12,
13, 14, 15 und 16, das Salzunger Salz auögenommen.
g. 7.
Dagegen soll von dem Allendorfer Salze und würde außerdem noch von an-
deren ausländischen Salinen Salz durch den Eisenachischen Kreis geführt werden,
auch von diesem, zum Besten der Kasse unserer Saline zu Wilhelmöglücksbrunn,
für jetzt Ein Thaler Konventions-Geld für den Centner an Transito-Zoll ent-
richtet werden.
g. 8.
Zu leichterer Ermittelung der Ladungen soll, so lange nicht der Beweis
25n Gegentheils von dem Zollpflichtigen selbst geführt ist, angenommen werden,
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