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. 15.
Derjenige, welcher sich zum Plombiren des Salzes nicht gemeldet, oder die
Plombe im Inlande wieder abgerissen, oder die auf dem Begleitschein bemerkte
Straße nicht eingehalten hat, ingleichen derjenige welcher, ohne sich bey der dazu
beauftragten Stelle vor dem Austritte aus dem Eisenach'schen Kreise zu melden
iund daselbst den Begleikschein abzugeben, den Kreis verlassen hat, soll, und zwar
im letzten Falle, dafern er das Inland wieder betritt, gleich einem Zoll-Defrau-
danten, in Gemäßheit des h. 10, dieses Regulatives, bestraft werden.
0 16.
Auch hier wird, bey gar nicht oder nicht gehörig vorhandener Plombe, die
Absicht der Defraudation vermuthet.
g. 17.
Die zum Polizey-Dienstk dirken Unteroffiziers, bas übrige Polizey-Personal,
die Chaussee= und Geleitöbereiter, die Chausseewärter, die Impost-Kontroleurs, die
Amts= und Gerichtsdiener werden angewiesen, darauf allen Fleißes zu sehen,
daß sowohl die bezeichucten Straßen mit dem ausländischen Salze eingehalten
werden, als auch daß von letzterem der Zoll vorschriftmäßig entrichtet oder die
Nlombe an der Ladung angebracht sey. Sie sind daher so ermächtigt, als ver-
pflichtet, Alle, die Salz bey sich führen, anzuhalten, und wenn dieses nicht
durch Ladescheine als Wilhelmöglücksbrunner Salz sofort ausgewiesen wird, die
weiter nöthigen Nachfragen zu thun. Ergiebt sich hierbey, daß das gegenwärtige
Regulativ auf irgend eine Weise nicht befolgt worden ist: so ist der Uebertreter
demn nächsten Justiz-Amte oder Gerichte sofort zu überweisen, welches demnächst ohne
Verzug die untersuchung beginnen und die Strafe nebst den Untersuchungskosten
beytreiben soll.
g. 18.
Das gesammte im vorigen 9. genannte Aufsichts-Personal, oder wer au
sonst einen Defraudanten zur Anzeige und Bestrafung bringt, erhält die Haͤlfte
der Strafe und des konfiszirten Werthes von Ladung und Geschirr. Die andere
Hälfte fließt in die Saline-Kasse.