Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1827. (11)

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. 15. 
Derjenige, welcher sich zum Plombiren des Salzes nicht gemeldet, oder die 
Plombe im Inlande wieder abgerissen, oder die auf dem Begleitschein bemerkte 
Straße nicht eingehalten hat, ingleichen derjenige welcher, ohne sich bey der dazu 
beauftragten Stelle vor dem Austritte aus dem Eisenach'schen Kreise zu melden 
iund daselbst den Begleikschein abzugeben, den Kreis verlassen hat, soll, und zwar 
im letzten Falle, dafern er das Inland wieder betritt, gleich einem Zoll-Defrau- 
danten, in Gemäßheit des h. 10, dieses Regulatives, bestraft werden. 
0 16. 
Auch hier wird, bey gar nicht oder nicht gehörig vorhandener Plombe, die 
Absicht der Defraudation vermuthet. 
g. 17. 
Die zum Polizey-Dienstk dirken Unteroffiziers, bas übrige Polizey-Personal, 
die Chaussee= und Geleitöbereiter, die Chausseewärter, die Impost-Kontroleurs, die 
Amts= und Gerichtsdiener werden angewiesen, darauf allen Fleißes zu sehen, 
daß sowohl die bezeichucten Straßen mit dem ausländischen Salze eingehalten 
werden, als auch daß von letzterem der Zoll vorschriftmäßig entrichtet oder die 
Nlombe an der Ladung angebracht sey. Sie sind daher so ermächtigt, als ver- 
pflichtet, Alle, die Salz bey sich führen, anzuhalten, und wenn dieses nicht 
durch Ladescheine als Wilhelmöglücksbrunner Salz sofort ausgewiesen wird, die 
weiter nöthigen Nachfragen zu thun. Ergiebt sich hierbey, daß das gegenwärtige 
Regulativ auf irgend eine Weise nicht befolgt worden ist: so ist der Uebertreter 
demn nächsten Justiz-Amte oder Gerichte sofort zu überweisen, welches demnächst ohne 
Verzug die untersuchung beginnen und die Strafe nebst den Untersuchungskosten 
beytreiben soll. 
g. 18. 
Das gesammte im vorigen 9. genannte Aufsichts-Personal, oder wer au 
sonst einen Defraudanten zur Anzeige und Bestrafung bringt, erhält die Haͤlfte 
der Strafe und des konfiszirten Werthes von Ladung und Geschirr. Die andere 
Hälfte fließt in die Saline-Kasse.
	        
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