Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1827. (11)

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g. 6. 
Bey dem Amte Weimar tritt der Amtsdiener an die Stelle des Amtsbothen 
und hat sich daher ebenfalls woͤchentlich in der Regel Ein Mahl, an einem noch 
zu bestimmenden Tage, noͤthigen Falled aber auch außerdem, bey dem Erpedien- 
ten des Central-Bothenamtes zu dessen Disposition zu stellen. 
Dringende Ausfertigungen werden jedoch die Oberbehörden jedesmahl, wie 
bisher, dem Amte Weimar unmittelbar insinuiren lassen. 
. 7. 
Den im §. 1 genannten Oberbehörden bleibt zwar sowohl die Beförderung 
ihrer Ausfertigungen und Bestellungen an Behörden und Privat-Personen außer- 
halb Weimar, in so weit sie durch die Post oder sonst auf die, in den . 1, 
2, 8 und 4 deds schon angezogenen Gesetzes über das Bothenwesen bemerkte 
Weise geschehen kann, als auch die Besorgung ihrer Ausfertigungen und anderer 
Bestellungen innerhalb der Stadt, ferner selbst nberlassen, sie haben jedoch, so- 
bald cs sich in den, §. 5 gedachten Gesetzes berührten Fallen, von Absendung 
besonderer Bothen handelt, solche nicht selbst abzufertigen, sondern sich deöfalls 
des Central-Bothenamtes zu bedienen. 
Ausnahmen sinden einzig Statt in denjenigen dringenden Fällen, wo wegen 
der Besorgung Gefahr auf dem Verzuge haftet, oder die Interessenten um Be- 
förderung durch besondere Bothen auödrücklich gebeten haben und das bey dem 
Central-Bothenamte angestellte Bothen-Personal zufällig schon verschickt, auch 
der zur Bestellung zu benußende Amtsbothe gerade nicht anwesend ist. 
Auch bleibt den in Frage stehenden Oberbehörden jeden Falles es nachge- 
lassen, bey Geldsendungen, oder wo e5 der Absendung eines Wartebothen gilt, 
sich eigener Bothen zu bedienen. 
In allen diesen Ausnahmesällen haben die Behörden sich jedoch zunachst ihrer 
Kanzley-Bothen, wo deren künftig noch angestellt sind, zu bedienen, und nur, 
wenn diese schlechterdings verhindert seyn sollten, Lohnbothen zu senden. 
g. 8. 
Schriftliche Ausfertigungen und mündliche Bestellungen, deren Besorgung 
Eile erfordert, können zu jeder Zeit, — alle andere hingegen, bey denen dieses 
nicht der Fall ist, müssen wöchentlich zweymahl, an bestimmten Tagen, von 
den Expedienten der Kanzleyen, entweder selbst oder durch das ihnen untergebene 
Diener-Personal, an den Erpedienten des Central-Bothenamtes zur Beförde- 
rung abgegeben und demselben, soviel mündliche Bestellungen betrifft, kund 
gethan werden.
	        
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