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g. 6.
Bey dem Amte Weimar tritt der Amtsdiener an die Stelle des Amtsbothen
und hat sich daher ebenfalls woͤchentlich in der Regel Ein Mahl, an einem noch
zu bestimmenden Tage, noͤthigen Falled aber auch außerdem, bey dem Erpedien-
ten des Central-Bothenamtes zu dessen Disposition zu stellen.
Dringende Ausfertigungen werden jedoch die Oberbehörden jedesmahl, wie
bisher, dem Amte Weimar unmittelbar insinuiren lassen.
. 7.
Den im §. 1 genannten Oberbehörden bleibt zwar sowohl die Beförderung
ihrer Ausfertigungen und Bestellungen an Behörden und Privat-Personen außer-
halb Weimar, in so weit sie durch die Post oder sonst auf die, in den . 1,
2, 8 und 4 deds schon angezogenen Gesetzes über das Bothenwesen bemerkte
Weise geschehen kann, als auch die Besorgung ihrer Ausfertigungen und anderer
Bestellungen innerhalb der Stadt, ferner selbst nberlassen, sie haben jedoch, so-
bald cs sich in den, §. 5 gedachten Gesetzes berührten Fallen, von Absendung
besonderer Bothen handelt, solche nicht selbst abzufertigen, sondern sich deöfalls
des Central-Bothenamtes zu bedienen.
Ausnahmen sinden einzig Statt in denjenigen dringenden Fällen, wo wegen
der Besorgung Gefahr auf dem Verzuge haftet, oder die Interessenten um Be-
förderung durch besondere Bothen auödrücklich gebeten haben und das bey dem
Central-Bothenamte angestellte Bothen-Personal zufällig schon verschickt, auch
der zur Bestellung zu benußende Amtsbothe gerade nicht anwesend ist.
Auch bleibt den in Frage stehenden Oberbehörden jeden Falles es nachge-
lassen, bey Geldsendungen, oder wo e5 der Absendung eines Wartebothen gilt,
sich eigener Bothen zu bedienen.
In allen diesen Ausnahmesällen haben die Behörden sich jedoch zunachst ihrer
Kanzley-Bothen, wo deren künftig noch angestellt sind, zu bedienen, und nur,
wenn diese schlechterdings verhindert seyn sollten, Lohnbothen zu senden.
g. 8.
Schriftliche Ausfertigungen und mündliche Bestellungen, deren Besorgung
Eile erfordert, können zu jeder Zeit, — alle andere hingegen, bey denen dieses
nicht der Fall ist, müssen wöchentlich zweymahl, an bestimmten Tagen, von
den Expedienten der Kanzleyen, entweder selbst oder durch das ihnen untergebene
Diener-Personal, an den Erpedienten des Central-Bothenamtes zur Beförde-
rung abgegeben und demselben, soviel mündliche Bestellungen betrifft, kund
gethan werden.