Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1827. (11)

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der Behörden auf der Expedition des Central-Bothenamtes mit dem nach &. 9 zu 
führenden Buche einzufinden und aus den Bothen-Relations-Büchern, welche vom 
Erpedienten des Central-Bothenamtes ihnen zu dem Behufe vorzulegen sind, die 
sie betreffenden Insinuations= und Bestellungs-Relationen aus= und in ihr Buch 
einzuschreiben. 
Der Bothenmeister bey der Landesregierung hingegen, dem diese Relations- 
Bücher bestandig vorliegen, hat die Fertigung der Relations-Registraturen zu 
den Akten da, wo es auf das Wann und Wie der Behändigung oder Bestellung 
ankommt, sofort, nachdem die in den §F. 18 und 14 vorgeschriebene Eintragung 
in jene Bücher geschehen ist, zu bewirken. 
So wie das Liquidiren in nicht offiziellen Sachen, in welchen Ausfertigungen 
umd Bestellungen ergehen, überhaupt nach wie vor den vorschiedenen Kanzleyen 
der Oberbehörden obliegt, so haben dieselben auch bey Ausfertigung der Kosten- 
Liquidationen das Bothenlohn sammt den Insinuations= oder Bestellungsgebühren 
nach den in dem Gesebe über das Bothenwesen aufgestellten Normen, mit anzu- 
setzen und das Central -Bothenamt hat damit nichts zu thun. 
Die ausgefertigten Liquidationen aber sind von lebterem in den geeigneten 
Fällen G. 7) anzunehmen und mit zu besorgen. 
. 19. 
Eben so wenig liegt dem Erpedienten des Central-Bothenamtes die Em- 
nahme der von den anderen Behoͤrden liquidirten Kosten und Bothenloͤhne ob; 
wohl aber ist er verpflichtet, soviel als moͤglich dahin zu wirken, daß die Kosten 
von den unter ihm stehenden Bothen schnell und ordentlich einkassirt werden und 
hat zu diesem Behufe die letzteren gehörig anzuweisen. 
In solchem Betrachte ist nahmentlich darauf zu sehen, daß, soviel die in Pro- 
zes = Sachen erwachsenen. Kosten anlangt, der Erxtrahent die von ihm ausgebrach- 
ten Verfügungen durch Kostenzahlung umverweilt ablöse, ingleichen, daß die von 
ausländischen Streittheilen zu zahlenden Kosten von deren, verfassungömäbig da- 
für zu haften pflichtigen, inländischen Anwälten erlegt werden. 
Es wird überhaupk, um die Beybringung der Kanzley-Gebühren zu erleich- 
tern und zu sichern, die Verordnung im F. 15 des Bothengesetzes, wonach 
sämmtliche Unterbehörden gehalten seyn sollen, alle Kosten -Liauidationen, die 
mit Reskripten der Oberbehörden ihnen zugesendet werden, kostenfrey einzuheben, 
auch nöthigen Falle beyzutreiben und längstens binnen drey Monathen an die 
Kanzley= Sportel -Einnahme abliefern sollen, hier wiederholt. In Ansehung
	        
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