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Dieses Regulativ, welches von Unseren Behoͤrben und von den Persouen,
welche es betrifft, genau zu befolgen ist, soll mit dem 1. May d. J. zur Aus-
führung kommen und in Kraft treten.
Urkundlich baben Wir dasselbe eigenhändig vollzogen und mit Unserem Groß-
herzoglichen Staats-Insiegel bedrucken lassen, auch die öffentliche Kundmachung
desselben befohlen.
Weimar den 27. Februar 1827.
(L. S.) Carl August.
C. W. Frh. v. Fritsch. Frh. v. Gersdorff. D. Schweißer.
Regulativ,
die Errichtung eines Central= vdt. Thon.
Bothenamtes fuͤr die Oberbe-
hörden der Residenz-Stadt
Weimar betreffend.
Beförderungen.
Des Großherzogs, Königliche Hoheit, haben den wirklichen Rath und gehei-
men Referendar bey dem Finanz-Departement Höchstihres Staats-Ministeriums,
Herrn Carl Emil Helbig, Ritter des Ordens vom weißen Falken, zum
wirklichen geheimen Hofrath mo zum ordemlichen stimmberechtigten
Mitglied Hochstihres Hofmarschall-Amtes, und den Kammerjunker, Herrn Franz
von Waldungen allhier, zum geheimen Neferendar bey dem Finanz-
Departement Hochstihres Staats-Ministeriums zu ernennen, demnachst dem
Amts-Accessisten, Johann Salomo Krause zu Jena, den Charakter als Amts-
Registrator zu ertheilen gnädigst geruhet.
« Ehrenauszeichnung.
Des Großherzogs, Königliche Hoheit, haben dem Mühlenbau-Inspektor Keß-
ler, zu Jena, für bewährte Geschicklichkeit und Kenntniß bey Anlegung von
Mühlen= und Wasser-Bauten, die silberne Eivil-Verdienst-Medaille
mit der Erlaubniß zum Tragen am Bande des weißen Falkenordens in Gnaden
verliehen.