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und Erlasse von Finanz-Gefällen überhaupt geltenden Verwaltungsregeln, ent-
weder ohne Anfrage bey der höhern Behörde oder nach eingeholter Entschließung
der höhern Behörde.
IV.
Die Rücksichten, welche bey der Entscheidung über Erlasse oder Stundungen
die Finanz-Behörden leiten sollen und allein leiten dürfen, sind
1) die personlichen Verhältnisse der Debenten in Ansehung ihrer Vermögens-
Nahrungs= und Wirthschafts-Umstände;
2) die Erwägung der Größen, welche in den Etats überhaupt jährlich für
Erlasse ausgeworfen sind und des Verhältnisses derselben zu den darnach
möglichen Erlassen.
Nur hohe Dürftigkeit, welche die Bezahlung der ganzen Kosten unmog-
lich macht, darf einen theilweisen, nur absolute Armuth darf einen
gänzlichen Erlaß auf Seiten der Finanz-Behörden motiviren.
Bey theilweisem Erlasse von Sporteln ist übrigens jederzeit in der Art zu
verfahren, daß nicht bloß der herrschaftliche Antheil oder die Rate der auf Spor.
telbezug mit angenommenen Offizianten, sondern stets eine gewisse OQuote des
Ganzen zu erlassen ist, so daß der bewilligte Erlaß allerseits Interessenten nach
Verhaältniß betrifft.
V.
In allen Angelegenheiten, welche Erlaß oder Stundung von Kosten betreffen,
ist sowohl bey Ober= als bey Unterbehörden — Erlaß oder Stundung werde bewil-
ligt oder abgeschlagen — ganz kostenfrey zu verfügen. Nur baare Verläge, z. B.
Postgeld und dergleichen, sind nach Befinden den Betheiligten anzusinnen.
VI.
Die zur Entscheidung über Stundungen und Erlasse von Kosten an Re-
gierung-Kanzley-Gebühren kompetente Finanz-Behörde ist das Großher=
zogliche Kammer-Kollegium.
Dasselbe wird jedoch da, wo es nöthig ist oder zur deutlichen Einsicht in dem
zur Entscheidung vorliegenden Falle demselben zweckmäßig dunkt, mit den Großher=
zoglichen Landes-Regierungen kommuniziren, auch, wo es ihm Pflichten halber
thunlich erscheinen kann, den Empfehlungen der Großherzoglichen Landes-Regie-
rungen zu Erlassen oder Stundungen billige Beachtung — dem wesentlichen Interes-
se des Fiokus unbeschadet — zu Theil werden lassen. Es soll auch Großherzogliche
Kammer die Regierungs-Kanzley-Sportel-Einnahmen ermächtigen, Stundung in den
geeigneten Fällen bis auf 3 Monathe zu ertheilen.