Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1827. (11)

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und Erlasse von Finanz-Gefällen überhaupt geltenden Verwaltungsregeln, ent- 
weder ohne Anfrage bey der höhern Behörde oder nach eingeholter Entschließung 
der höhern Behörde. 
IV. 
Die Rücksichten, welche bey der Entscheidung über Erlasse oder Stundungen 
die Finanz-Behörden leiten sollen und allein leiten dürfen, sind 
1) die personlichen Verhältnisse der Debenten in Ansehung ihrer Vermögens- 
Nahrungs= und Wirthschafts-Umstände; 
2) die Erwägung der Größen, welche in den Etats überhaupt jährlich für 
Erlasse ausgeworfen sind und des Verhältnisses derselben zu den darnach 
möglichen Erlassen. 
Nur hohe Dürftigkeit, welche die Bezahlung der ganzen Kosten unmog- 
lich macht, darf einen theilweisen, nur absolute Armuth darf einen 
gänzlichen Erlaß auf Seiten der Finanz-Behörden motiviren. 
Bey theilweisem Erlasse von Sporteln ist übrigens jederzeit in der Art zu 
verfahren, daß nicht bloß der herrschaftliche Antheil oder die Rate der auf Spor. 
telbezug mit angenommenen Offizianten, sondern stets eine gewisse OQuote des 
Ganzen zu erlassen ist, so daß der bewilligte Erlaß allerseits Interessenten nach 
Verhaältniß betrifft. 
V. 
In allen Angelegenheiten, welche Erlaß oder Stundung von Kosten betreffen, 
ist sowohl bey Ober= als bey Unterbehörden — Erlaß oder Stundung werde bewil- 
ligt oder abgeschlagen — ganz kostenfrey zu verfügen. Nur baare Verläge, z. B. 
Postgeld und dergleichen, sind nach Befinden den Betheiligten anzusinnen. 
VI. 
Die zur Entscheidung über Stundungen und Erlasse von Kosten an Re- 
gierung-Kanzley-Gebühren kompetente Finanz-Behörde ist das Großher= 
zogliche Kammer-Kollegium. 
Dasselbe wird jedoch da, wo es nöthig ist oder zur deutlichen Einsicht in dem 
zur Entscheidung vorliegenden Falle demselben zweckmäßig dunkt, mit den Großher= 
zoglichen Landes-Regierungen kommuniziren, auch, wo es ihm Pflichten halber 
thunlich erscheinen kann, den Empfehlungen der Großherzoglichen Landes-Regie- 
rungen zu Erlassen oder Stundungen billige Beachtung — dem wesentlichen Interes- 
se des Fiokus unbeschadet — zu Theil werden lassen. Es soll auch Großherzogliche 
Kammer die Regierungs-Kanzley-Sportel-Einnahmen ermächtigen, Stundung in den 
geeigneten Fällen bis auf 3 Monathe zu ertheilen.
	        
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