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VII.
Die zur Entscheidung über Erlasse und Stundungen solcher Kosten, die bey
den Justize Aemtern oder sonstigen Großherzoglichen Unterbeherden, mit Ausschluß
der Kriminal-Gerichte und der von dem Sprengel der Kriminal-Gerichte ausgenem-
menen Justiz-Aemter — soweit lehtere Kriminal-Untersuchungen zu führen haben —
vorkommen, kompetente Finanz-Behkrde ist ebenfalls das Großherzogliche Kammer-
Kollegium.
Erlaß an dergleichen Kosten darf nur das Großherzogliche Kammer-Kol-
legium ertheilen; Stundungen dürfen — auf einmahl für allemahl von dem Groß-
herzoglichen Kammer-Kollegium und ünter dessen fortwährender wirksamen Ober-
aufsicht und Kontrole zu ertheilender Ermächtigung — die Sportel-Einnahmen
bey den Unterbehörden — jevoch nicht auf längere Zeit als auf drey Monathe
— in den zu solchen Stundungen geeigneten Fällen ertheilen und immer nur
mit Vorbewußt und Genehmigung des vorgesehten Oberbeamten. Die darüber
aufzunehmenden tabellarischen Verzeichnisse sind von Vierteljahr zu Vierteljahr
den Oberbeamten vorzulegen und von diesen am Schlusse des Jahres an Groß-
berzogliche Kammer einzusenden.
Das Kammer-Kollegium allein entscheidet über Stundunge-Gestche,
welche in Bekreff der gedachten Kosten auf eine längere als auf die Zeit von
drey Monathen gerichtet werden, deögleichen über Lihe Stundungen, deren
Zugestehung bey den Unterbehörden verweigert worden ist.
Um bey Erlassen von Kosten stets mit Kenntniß der Vermogendunstände und
der Persoͤnlichkeit der Debenten — in so weit es statthaft seyn mag, die
letztere mit zu beruͤcksichtigen — Entschließung fassen zu koͤnnen, wird das Groß-
herzogliche Kammer-Kollegium in der Regel den gutachtlichen Vericht der betref-
fenden Justiz-unterbeberde, und da, wo es sich nöthig oder zweckmäßig zeigt,
auch den Bericht des Bezirks-Bandrathes erfordern.
VIII.
Die zur Ertheilung von Erlassen und Stundungen der Kosten, die bey den
Kriminal-Gerichten existent werden, kompetente Finanz-Behoͤrde ist das
Großberzogliche Landschafts-Kollegium.
Stundungen solcher Kosten bis zu drey Monathen zu ertheilen, soll das
bandschafts-Kollegium die Sportel-Einnahmen bey den Kriminal-Gerichten un-
ter seiner fertwährenden wirksamen Ober-Aufsicht und Kontrole ermächtigen.