50
Diese Sportel-Einnahmen dürfen jedoch gleichfalls nur mit Vorbewußt und
Genehmigung der Kriminal-Gerichts-Dirigenten dabey verfahren. Sie haben
auch die über solche Stundungen aufzunehmenden tabellarischen Verzeichnisse von
Viertelsahr zu Vierteljahr dem Dirigenten vorzulegen und es sind diese Verzeich-
nisse am Schlusse des Jahres zum Großherzoglichen Landschafts-Kollegium einzu-
enden.
Laͤngere Stundungen solcher Kosten ertheilt nur das Großherzogliche Land-
schafts Kollegium.
Eben dasselbe entscheidet, auf Anrufen, wenn die Kriminal-Gerichte eine
Kostenstundung abgeschlagen haben.
Durch Berichtoerforderungen von den Aemtern, Stadträthen, Lokal-Be-
hörden und in den greigneten Fällen von den Bezirks-Landrathen, auch — so-
weit eß nöthig und ohne Weiterungen gescheben mag — durch Einsicht der Un-
tersuchungs-Akten — in allen Fällen aber, wo eine gruͤndliche Entscheidung
dleß erfordern würde, durch Kommunikation mit der betreffenden Landes-Regie-
rung, hat sich das Landschafts-Kollegium von den Vermögensumständen der De-
benten, welche Erlasse ansprechen, die erforderliche Kenntniß zu erwerben und
sich von den umstanden zu unterrichten, ob und welche Gründe für die Biltstel-
ler sprechen dürften, x
Die zur Ertheilung von Erlassen und Stundungen solcher Kriminal=
kosten, welche bey den Justiz-Aemtern in Kriminal-Untersuchungen erwachsen sind,
die zu den Sprengeln der Kriminal-Gerichte nicht gehören, kompetente Finanz=
Behörde ist das Großherzogliche Kammer-Kollegium.
Es hat sich in dieser Beziehung das zur Vorschrift zu nehmen, so weit es
die Natur des Gegenstandes gestattet, was unter Nr. VII auogesprochen ist.
X.
Vom Zeitpunkte der Publikation dieser Bekanntmachung an ist alles das-
jenige, in Bezug auf den Gegenstand und Inhalt dieses Publikandums als ab-
geschafft und aufgehoben zu betrachten, was mit solchem nicht zusammen bestehen
kann. Weimar den 29. April 1827.
Großherzogliche Sächsische Landesregierung.
von Müller.