Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreißigster Jahrgang. 1869. (30)

190  1869.

M  XXXIX.  Gese

die  gegenseitige  Verwendung  von  Beamten  der  zum  Vezirt  des  gemeinschaftlichen

  Appellationsgerichts  in  Eisenach  gehörigen  Staaten
in  Strafsachen  betreffend,  vom  8.  October  1869.

Wir  Albert,  von  Gottes  Gnaden  Fürst  zu  Schwarzburg  rc.
verordnen  auf  Antrag.  r-*  Ministeriums  sowie  mit  Beirath  und  Zustimmung  des
getreuen  Landtags,  was  fo“  folg

Werden  einem  nicht  im  S#anninge  des  Fürstenthums,  wohl  aber  im  Dienste
eines  der  nach  Maßgabe  des  Staatsvertrags  vom  17.  Juli  1868  (Gese-Sammlung
S.  459—468)  mit  dem  Fürstenthume  zu  einer  Justizgemeinschaft  vereinigten  Staaten
angestellten  und  verpflichteten  Beamten  auf  Grund  der  Artikel  20,  42,  43,  71  und
72  der  Strafprozeß.  Ordnung,  sowie  des  8.  14  der  Strasprozeß-Novelle  vom  24.  November
  1854  vorübergehend  bei  einer  gemeinschaftlichen  Behörde  oder  auch  zur  Stellvertretung
  für  einen  Staatsdiener  des  Fürstenthums  von  der  zufländigen  Behörde  Obliegenheiten
  übertragen,  so  bedarf  es  einer  besonderen  Verpflichtung  des  betreffenden
Beamten  auf  diese  Obliegenheiten  nicht,  sondern  seine  desfallsigen  dienstlichen  Verrichtungen
  geschehen  mit  derselben  Wirkung  und  Verantwortlichkeit,  als  wenn  er  für
sie  besonders  in  Pflicht  genommen  worden  wäre.

Werden  einem  Fürstlichen  Staatsdicner  auf  Grund  der  angezogenen  strasprocessualischen
  Bestimmungen  vorübergehend  bei  einer  gemeinschaftlichen  Behörde  oder  zur
Stellvertretung  für  Beamte  eines  der  nach  Maßgabe  des  Staaksvertrags  vom  17.  Juli
1868  mit  dem  Fürstenthume  zu  einer  Justizgemeinschaft  vereinigten  Staaten  von  der
zuständigen  Behörde  Obliegenheiten  übertragen,  so  bedarf  es  für  dieselben  einer  besonderen
  Verpflichtung  nicht,  sondern  der  betreffende  Beamte  hat  auf  Grund  seiner  Anstellung
  und  Verpflichtung  als  Fürstlicher  Staatsdiener  die  ihm  übertragenen  Geschäfte
gesetzmäßig  mit  derselben  Treue  und  Verantwortlicheit  zu  verwalten,  als  wenn  er  für
sie  besonders  in  Pflicht  genommen  worden  wäre.

Urkundlich  unter  Unserer  eigenhändigen  Unterschrist  und  beigedrucktem  Fürstlichen
Insiegel.

So  geschehen

Rudolstadt,  den  8.  October  1869.

(L.  S.)  Albert,  F.  z.  S.

"  v.  Bertrab.  v.  Ketelhodt.