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g. 1.
Die Königlich Sachsischen Einrichtungen und Gesete, welche in Hinsicht auf
diese Staatspapiere, deren Verzinsung und deren Tilgung sich in Amvendung fanden,
bevor dieselben auf das Königlich Preußische Herzogthum Sachsen übergiengen, be-
stehen in Hinsicht auf solche auch noch fernerhin und für das Großherzogthum Sach-
sen Weimar-Eisenach, in so weit sie nicht durch nachstehende Bestimmungen abge-
aͤndert werden.
8. 2.
Als Verwaltungsbehoͤrde tritt an die Stelle der Steuerkredit-Deputation und
der Kammerkredit-Kommission Unser Landschafts-Kollegium und als Justiz=
Behörde an die Stelle der Königlich Sichsischen Landesregierung zu Dreöden Unsere
Landeöregierung zu Weimar.
g. 3.
Anlangend diejenigen Staatsschulden, woruͤber die Verschreibungen auf den
Briefsinhaber lauten und anlangend deren Verjährung zum Vortheile der Staats-
kasse bewendet es a) zur Verjährung fälliger Kapital-Zahlungen bey der ge-
wöhnlichen, in dem Königreiche Sachsen auch durch die ständische Deklaration vom
10. Oktober 1763 bestimmten Frist von 31 Jahren 6 Wochen 3 Tagen, dagegen
wird b) zur Verjährung fälliger Zinszahlungen, anstatt der bisherigen dreyjäh-
rigen Frist, von nun an eine vierjahrige Frist erfordert.
. 4.
Was aber weiter jene Verjaͤhrung betrifft, welche wegen solcher auf die In-
haber lautenden, angeblich ihrem Besitzer abbanden gekommenen Staatspapiere an
Kapital-Verschreibungen, Zinsleisten und Zinsscheinen in dem Falle, wenn die erfolgte
Vernichtung derselben nicht eimmahl zur Hälfte erwiesen ist, nach naherer Be-
stimmung des Königlich Sächsischen Befehles vom 25. July 1777 (Cod. Ang.
Cont. il Abth. I S. 901) erwartet werden soll, bevor auf Antrag und zum
Besten des angeblichen Eigenthümers Ediktalien erlassen werden dürfen:
so wird a) in Ansehung der Zinsleisten und der Zinsscheine die dreyjährige
Verjahrungsfrist ebenfalls auf vier Jahre erstreckt, hingegen b) in Anse-
hung der Kapital-Verschreibungen die Frist von 31 Jahren 6 Wochen 3
Tagen auf zehn Jahre beschrankt.