Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1827. (11)

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Bekanntmachungen. 
I. Es ist wahrgenommen worden, daß bey Eigenthumsveränderungen, welche 
dann entstehen, wenn Ortschaften durch Feuerunglück betroffen werden und der Wie- 
deraufbau aus Rücksichten der Sicherheits-Polizey nach cinem veränderten Planc 
erfolgt, die gerichtliche Bestätigung mehrentheils unterblieben ist. Damit unn in 
solchen Fällen das Grundeigenthum, dessen volle Wirkungen erst durch die Lehensauf- 
lassung, Besitergreifung und gerichtliche Bestätigung eintreten, den Erwerbern ge- 
hörig gesichert, zugleich aber den wegen des erlittenen Brandunglücks ohnehin hülfs- 
bedürftigen Kontrahenten der mit der gerichtlichen Bestätigung verknüpfte Kostenauf- 
wand moglichst erleichtert werde, wird auf Befehl Sr. Königl. Hoheit, des Groß- 
berzogs, hinsichtlich auf die in Folge Brandunglücks auf polizeyliche Anordmung ein- 
tretenden Eigenthumsveränderungen „, für den ganzen Umfang des Großherzogthums, 
folgendes Verfahren hiermit vorgeschrieben: 
1) Sobald der Bauplan definitiv festgestellt und die Regulirung der offenklichen 
Abgaben, der Zinsen u. s. w. erfolgt, auch da, wo Pfandverhältnisse eintreten, die 
Zustimmung der Glaubiger vom Besiber des verpfändeten Grüumdstücks, welchem 
das betroffene Gericht erforderlichen Falles mit Belehrung an die Hand gehen wird, 
beygebracht ist, kadet das lettere die Interessenten mündlich vor, nimmt über die 
Veranlassung der Eigenthumöveränderung, die Lehensauflassung des vorigen Be- 
sibers und die Besibergreifung des neuen Erwerbers ein Protokoll auf, ertheilt in 
diesem Protokolle zugleich die Bestätigung des Vertrages und die behenreichung, 
bringt von der Veränderung hinsichtlich der hypothekarischen Verhältnisse die erfor- 
derliche Nachricht zu den Konsens-Protokollen und ertheilt dem Akquirenten, wenn 
er ch auovrücklich verlangt, zu seiner Legitimation eine beglaubte Abschrift von dem 
über die Angabe und Bestätigung des Vertrages aufgenommenen Protobolle. 
2) Für diese Erpeditionen dürfen bloß die tarmäßigen Ansätze für die münd- 
liche Ladung, das Protokoll, die Bestätigung und die etwa verlangte beglaubte Ab- 
schrift, so wie drey Groschen für die Notiz zu den Konsens-Protokollen nebst den 
Stempelabgaben liquidirt und erhoben werden, und da die Weimarische Sportel- 
Tarordmung vom 28. November 1704 unter III Nr. 26 und 27 die Gerichtögebüh- 
ren bey Fertigung des Kauf= und Tauschbriefs und für die Bestatigung in Einen 
Ansah zusammenfaßt: so versteht es sich von selbst, daß da, wo diese Tarordnung 
die Norm giebt, für die Bestatigung allein nur die Halfte des Ansahes zu liquidiren 
istz auch bleibt bey den Großherzoglichen Aemtern und Gerichten der der Groß- 
herzoglichen Kammer zu verrechnende Sportelantheil, welchen Se. Königliche Hoheit, 
der Großherzog, für alle diese Fälle aus Gnaden erlassen wollen, außer Ausatz. 
5) So viel die Stempelgelder anlangk, so sind bey der Dürftigkeit der Betrof-
	        
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