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fenen die auf Erlaß gerichteten Gesuche zu höherer Entschließung jedesmahl beson-
derö auszustellen. « »
M Vo die Gemeinde in der Art in's Mittel tritt, daß die erforderlichen Abtre-
tungen an die Gemeinde geschehen und letztere wieder den Flaͤchenraum an diejeni-
gen überläßt, deren Baustellc zu ergänzen ist, oder vergrößert wird, hat das be-
troffene Gericht wo möglich es zu ermikteln, dass zu Ersparung doppelter Kosten der
Vertrag als zwischen dem Vorbesiber und dem neuen Erwerber unmittelbar ab-
geschlossen zur gerichtlichen Bestätigung angezeigt werde. Sollte Letzteres aber nicht
zu bewerkstelligen seyn, so darf voch über den doppelten Vertrag, nach gleichzeitiger
Vorladung sämmtlicher Betheiligten, immer nur ein Bekenmungs-Protokoll aufge-
nommen werden, in welchem zugleich die Konsirmation au zusprechen ist, damit in
einem solchen Falle nie doppelte Kosten entstehen. Weimar den 3. July 1827.
Großherzogliche Sichsische Landesregierung.
von Müller.
II. Die Grohherzoglichen Landes-Kollegien haben sich, besonders neuester
Zeit, öfter5 genöthiget gesehen, in den Wochenblättern öffentlich an diejenigen Ar-
beiten zu erinnern, welche von den ihnen untergebenen Behörden und einzelnen Die-
nern schon nach allgemeinen Landesgeseten oder nach öffentlich bekannt gemachten
Amtövorschriften, zu gewissen bestimmten Terminen geliefert werden sol-
len, ja es haben solche Erinnerungen nicht selten mehrmahls wiederholt werden mussen.
Zu gründlicher Abstellung dessen haben Se. Königliche Hohelt, der Großher=
zog, Folgendes gnädigst zu befehlen geruhet:
1) So oft in Vandeögesetzen oder in offentlich bekannt, gemachten Amtsvorschriften
gewisse Offizial-Arbeiten, als Berichte, tabellarische Anzeigen u. s. w. in ge-
wissen Terminen bey Strafe oder unter Androhung eines Wartebo-
then aufgegeben sind, ist jede Erinnerung unstatthaft und im Falle eines
Scunnisses gegen den Säumigen ohne Weiteres nach jenen Androhungen
zu verfahren.
2) Fehlt aber in den Gesehen oder in den Amtövorschriften, welche die Offizial-
Arbeit erfordern, entweder die Festsetzung eines gewissen Termines, oder die
Androhung einer Strafe und sonstigen Nachtheiles:; so ist zwar eine Erinne=
rung zulässig, aber nur eine einzige, in welcher jene Lücke ergänzt, der Ter-
min festgesebtt und die Strafe bestimmt werden muß.
Auf höchsten Befehl wird dieß zur Nachricht und Nachachtung für sämmtliche Un-
terbehörden und sonst Betroffene hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Weimar den 24. July 1827.
Großherzogliche Sichsische Landeöregierung.
von Miüller.