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Großherzogl. S. Weimar-Eisrnachisches
Regierungs-Blakk.
Nummer 15. Den 30. Oktober 1827.
Bekanntmachungen.
I. Da zurbemerken gewesen ist, daß bey den Justiz= Unterbehörden dek hie-
sigen Krcises, bey welchen die vorläusige Tarordnung von 1793 eingeführt ist, in
Anfehung des Sportel-Ansatzes für Obligationen und Kaufbriefe —. für welche die Tar-
ordnung unter Nr. 110 und 115 einen Spielraum von 6 gr. bis 1 thir. und resp.
12 gr. bis 16 gr. läßt — auf sehr verschiedene Weise verfahren werde: so wird auf
höchsten Befehl als nachtragliche nähere Bestimmung hierdurch bekannt gemacht, daß
a) für Obligationen nur bey einer Hauptschuld von 1000 Fl. und darüber 16 gr.,
außerdem aber nur 12 gr. .
b)fürKauf-,Tausch-,Schenkusigsbcicfeu.s.w.bcyeinchaafpreißcovcc
Werthe
unter 50 thlr... 6 gr.
bis 100 = auösch. 8
bis 200 = - . 12 —2
bis 400 2
* 1
von 100 = uund darüber 1 thlr.
zu liquidiren sind. Alle Justiz-Behörden, insonderheit die Sportel-Rechnungefüh-
rer werden demnach hierdurch angewiesen, sich nach obigen Bestimmungen für die
Zukunft genan zu achten. Eisenach den 2. August 1827.
« Großherzogliche Saͤchsische Landesregierung.
Gustav Wittich.
II. Von Großherzoglicher Landesregierung allhier ist dem Rechks-Kandida-
ten Christian Friedrich Gustav Lorey zu Grohriudestedt, die Amts-Advokatur,
nach dessen am 21. dieses Monathes erfolgten Verpflichtung, ertheilt worden.
Weimar am 31. August 1827.
Großherzogliche Sächsische Landesregierung.
ller.
von Mü