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nung entstanden sind, haben Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, nach ver-
nommenen Gutachten des Großherzoglichen und Gesammt-Ober-Appellations-Ge-
richts zu Jena und der beyden Großberzoglichen Bandesregierungen allhier und zu
Eisenach gnädigst beschlossen, eine authentische Interpretation, als gesebliche
Bestimmung für das ganze Grohherzogthum, dahin zu ertheilen:
daß die sowohl nach der ältern als nach der neuern, im Großherzogthumc in
Betracht kommenden Gesetzgebung, den bürgerlichen Rechtöstreitigkeiten beyzu-
zählenden Irrungen zwischen Kindern und ihren Aeltern oder Vormündern,
über die obrigkeitliche Ergänzung der von den letzteren den ersteren versagten
Einwilligung in die Abschließung von Verlöbnissen und Ehebündnissen, unter den
Ehe= und Sponsalien-Sachen mit begriffen seyen, welche nach s. 20 Nr. 4
der provisorischen Ober-Appellations-Gerichts-Ordnung von der Oberberufung
und nach Nr. VII. des Publikations-Patento vom 20. Dezember 1816 auch
von anderen Rechtsmitteln ausgeschlossen worden sind.
In Gemahheit diesfallsigen höchsten Befehls wird diese auehentische Inter-
pretation andurch zur öffentlichen Kunde gebracht.
Weimar am 5. September 1827.
" Großherzogliche Saͤchsische Landesregierung.
von Müller.
VI. Nach §. S. 1. c des Regulatives zur Handhabung des Salz-Mandats für
den Eisenach'schen Kreis vom 5. Februar d. J. ist für den Tranöport des Salzun-
ger Salzes in daß Herzogthmm Gotha allein die Strasee über Etterwinden, Wil-
helmsthal, die Weinstraße, Rothenhof und Eichrodt bestimmt.
Da jedoch der Weg über die Weinstraße und den Rothenhof, bey bösem Wet-
ter und im Winter, zuweilen unfahrbar wird: so haben Se. Königliche Hoheit,
der Großherzog, auf von uns erstatteten unterthänigsten Vericht, zu beschließen gnä-
digst geruht, daß vom 1. Oktober dieses Jahres an, für dergleichen Salz-Traus-
porte, neben der genannten Straße, auch der Weg über Wilhelmöthal, die Hohe-
sonne, Eisenach, Fischbach und Eichrodt freygegeben werden solle.
Wir bringen daher dieses hiermit zur allgemeinen Kenntniß.
Weimar den 18. September 1827.
Großherzogliche Sichsische Kammer.
Fr. Aug. Freyh. v. Fritsch.
VII. In Folge einer höchsten Entschließung und Bestimmung Sr. Kenigl.
Hoheit des Großherzogs sind die zeitherigen Kanzley-Bothen
Johann Adam Ernst Hufe und
Georg Nikolaus Haake,
ersterer «