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raths von Schiller für die von ihnen jebt beabsichtigte neue Ausgabe der sämmt-
lichen Werke ihres genannten Erblassers ein Privilegium gnädigst ausgefertiget worden.
Zur Nachricht und Nachachtung wird solches hiermit bekannt gemacht.
Weimar den 9. Oktober 1827.
Grohherzogliche Süächsische Landes-Direktion.
F. v. Schwendler.
II. Nach dem Tode de5 Amts-Kommissars Wächter zu Berka haben die
Inhaber der von diesem mit verwalteten Gerichte zu Saalborn, München und
Hayn, der Königlich Preußische Lieutenant Wilhelm August Kuhn zu Saalborn,
die Ehegattin des Raths und Hof-Sekretar Pöôrsch, Elisabethe Friederike Au-
guste geborne John zu Gotha, und der D. der Rechte, Friedrich Wenzel zu
Ilmenau, an die Stelle des Erstern dessen Sohn, den Amts-Advokaten Jo-
hann Georg Ludwig Wächter zu Berka, zum neuen Justitiar präsentirk.
Großherzogliche Landesregierung hat kein Bedenken gefunden, diese Wahl zu
bestätigen und daher von einer dazu ernannten Kommission den ebengedachten
Amts -Advokaten Wächter in Berka am 28. vorigen MonatheS zum Gerichtöhal-
ter des Kuhm'schen Gerichts zu Saalborn, am 1. dieses Monathes zum Justitiar
für das Pörschesche Gericht zu München und am 4. dieses zum Verwalter des
Wenzelschen Gerichts in Hayn gehörig verpflichten und einführen lassen.
Es wird daher dieß andurch zur öffentlichen Kunde gebracht.
Weimar den 15. Oktober 1827.
Großherzogliche Sächsische Landeöregierung.
von Gerstenbergk.
III. Dem Großberzogl. Hof-Chirurgen Hergt allhier ist, nach vorgängi-
ger Prüfung durch die Großherzogliche Sanitäts-Kommission, die Auêübung der
höhern Chirurgie in den Grohherzogl. Landen verstattet worden, welches hierdurch
öffentlich bekannt gemacht wird.
Weimar den 27. Oktober 1327.
Grohherzogliche Sachsische Lande5-Direktion.
4. v. Schwendler.
IV. Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben der unterzeichneten.
Landesregierung mittelst höchsten Reskripts von der Uebereinkunft Eröffnung zu
machen gnadigst geruhet, welche mit dem Herzogthume Sachsen-Meiningen unter
dem 10. dieses Monathes dahin abgeschlossen worden ist: