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zuzurechnen, sofern nicht ein höherer Verkaufspreis vom Hersteller fest.
gesetzt ist. Depeschengebühr, Porto, Zoll usw. darf der Apotheker
dann in Anrechnung bringen, wenn ihm derartige besondere Unkosten
nachweislich entstanden sind und der Besteller auf solche vorher hingewiesen
worden war.
Sind derartige fabrikmäßig hergestellte Arzneizubereitungen in
kleineren Mengen verordnet, als die fertige Aufmachung enthält, so ist
außer der Herrichtung zur Abgabe (Dispensation) und dem etwa erforderlichen
Gefäße das Doppelte des Einkaufspreises zu berechnen.
23. Bei der Verabfolgung von Arzneien während der Zeit von
10 Uhr abends bis 6 Uhr morgens ist der Apotheker berechtigt, eine
Zusatzgebühr bis zu 5½ Pfennig zu erheben (Nachttare).