Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1905. (82)

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zuzurechnen,  sofern  nicht  ein  höherer  Verkaufspreis  vom  Hersteller  fest.
gesetzt  ist.  Depeschengebühr,  Porto,  Zoll  usw.  darf  der  Apotheker
dann  in  Anrechnung  bringen,  wenn  ihm  derartige  besondere  Unkosten
nachweislich  entstanden  sind  und  der  Besteller  auf  solche  vorher  hingewiesen
  worden  war.

Sind  derartige  fabrikmäßig  hergestellte  Arzneizubereitungen  in
kleineren  Mengen  verordnet,  als  die  fertige  Aufmachung  enthält,  so  ist
außer  der  Herrichtung  zur  Abgabe  (Dispensation)  und  dem  etwa  erforderlichen
  Gefäße  das  Doppelte  des  Einkaufspreises  zu  berechnen.

23.  Bei  der  Verabfolgung  von  Arzneien  während  der  Zeit  von
10  Uhr  abends  bis  6  Uhr  morgens  ist  der  Apotheker  berechtigt,  eine
Zusatzgebühr  bis  zu  5½  Pfennig  zu  erheben  (Nachttare).