Full text : Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

606  Buch  VII.  Abschnitt  2.  Das  Eherecht.

Die  Gütergemeinschaft  hat  also  einen  ungleich  festeren  Bestand  als  die  Verwaltungsgemeinschaft.


Beispiele.  I.  Der  Konkurs  des  Mannes  hebt  die  Gütergemeinschaft  nicht  von  Rechts
wegen  auf,  sondern  gibt  der  Frau  höchstens  das  Recht,  auf  Aufhebung  zu  klagen.  II.  Die
gröbste  Mißwirtschaft  des  Mannes  gibt  der  Frau  kein  Recht,  die  Aufhebung  der  Gütergemeinschaft
  zu  verlangen,  solange  der  Mann  imstande  bleibt,  der  Frau  und  den  Kindern
den  erforderlichen  Unterhalt  zu  gewähren,  und  nicht  geradezu  schikanös  oder  verschwenderisch,
sondern  nur  grenzenlos  töricht  handelt.  III.  Auch  daß  der  Mann  wegen  Geisteskrankheit
entmündigt  oder  daß  ihm  ein  Abwesenheitspfleger  bestellt  wird,  gibt  der  Frau  kein  Recht,
auf  Aufhebung  der  Gütergemeinschaft  zu  klagen.

II.  1.  Endigt  die  Gütergemeinschaft  bei  Fortdauer  der  ehelichen  Gemeinschaft,
  so  findet  wegen  des  Gesamtguts  eine  Auseinandersetzung  zwischen  den
Gatten  statt.

a)  Bis  zum  Abschluß  der  Auseinandersetzung  bleibt  das  Gesamtgut  in
der  gesamten  Hand  der  Eheleute  (1471  II,  1442).  Die  Verwaltung  wird
aber  nicht  mehr  allein  vom  Mann,  sondern  von  beiden  Gatten  zusammen  geführt;
  insbesondre  können  Verfügungen  über  das  Gesamtgut  fortab  nur  von
Mann  und  Frau  gemeinsam  getroffen  werden  (s.  1472).  Was  die  Gatten
bis  zum  Ende  der  Auseinandersetzung  neu  erwerben,  fällt  nur  dann  ins  Gesamtgut,
  wenn  der  Erwerb  auf  Grund  eines  zu  dem  Gesamtgut  gehörigen
Rechts  oder  als  Ersatz  für  eine  Schmälerung  des  Gesamtguts  oder  durch  ein
auf  das  Gesamtgut  bezügliches  Rechtsgeschäft  geschieht  (s.  1473).

Beispiel.  Zwei  Gatten  heben  am  1.  April  durch  Ehevertrag  ihre  Gütergemeinschaft
auf;  die  Auseinandersetzung  zieht  sich  bis  zum  Oktober  hin;  am  1.  September  entfällt  auf
ein  von  der  Ehefrau  geerbtes  Lotterielos  ein  Gewinn.  Hier  gehört,  wenn  die  Frau  das
Los  im  März  geerbt  hat,  Los  und  Gewinn  zum  Gesamtgut;  hat  sie  es  im  Mai  geerbt,  so
gehört  Los  und  Gewinn  zu  ihrem  getrennten  Gut.

b)  Für  die  Auseinandersetzung  selber  gelten,  wenn  die  Gatten  nichts
andres  vereinbaren,  folgende  Regeln.

a)  Zuvörderst  kann  jeder  Gatte  verlangen,  daß  aus  dem  Gesamtgut  die
Gesamtgutsschulden  berichtigt  werden,  es  sei  denn,  daß  sie  im  Verhältnis  der
Gatten  zueinander  ihm  allein  zur  Last  fallen;  ist  eine  Gesamtgutsschuld  streitig
oder  noch  nicht  fällig,  so  ist  der  zu  ihrer  Berichtigung  erforderliche  Betrag
zurückzubehalten  (1475  I,  11).

6)  Sodann  kann  jeder  Gatte  fordern,  daß  ihm  gegen  Ersatz  des  Werts
die  ausschließlich  zu  seinem  persönlichen  Gebrauch  bestimmten  Sachen  sowie
diejenigen  Gegenstände,  die  er  selber  in  die  Gütergemeinschaft  eingebracht  oder
während  der  Gütergemeinschaft  durch  Erbfolge,  Vermächtnis  oder  Schenkung
oder  als  Ausstaltung  erworben  hat,  ausgeliefert  werden  (1477  II);  der  Wert
der  Gegenstände  ist  durch  Schätzung  festzustellen.

Beispiel.  Der  Ehemann  überläßt  die  Damenuhr,  die  er  von  seiner  Mutter  geerbt  hat,
seiner  Frau  zum  alleinigen  Gebrauch;  dann  wird  die  Gütergemeinschaft  durch  Vertrag  auf-1)

  RE.  73  S.  42.