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Regierungs-Blatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart Donnerstag den 8. August 1878.
Inhalt.
Verfügung der Ministerien des Innern, des Kriegswesens und der Finanzen, betreffend die Auszahlung der Vergütungen
für die bei den Uebungen der Truppen vorgekommenen Flurbeschädigungen. Vom 17. Juli 1878. —
Verfügung der Ministerien des Innern, des Kriegswesens und der Finanzen, betreffend Bezahlung von Marschgebührnissen
an einberufene Heerespflichtige. Vom 24. Juli 1878.
Versügung der Ministerien des Innern, des Kriegswesens und der Finanzen, betreffend die Auszah-=lung
der Vergütungen für die bei den Uebungen der Truppen vorgekommenen Flurbeschädigungen.
Vom I7. Juli 1878.
Nach Ziffer 8 zu §. 14 der Instruktion vom 2. September 1875 zur Ausführung
des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar
1875 (Reichsgesetzblatt von 1875 S. 261 ff.) hat die Intendautur, wenn sie die
Entschädigungsbeträge für die bei den Uebungen der Truppen vorgekommenen Flurbeschädigungen
zur Zahlung anweist, gleichzeitig den Kommissär der Landes-Regierung behufs
Aufforderung der Interessenten zur Erhebung der angewiesenen Entschädigungs-Beträge
zu benachrichtigen.
In der Quittung der Interessenten über die Entschädigungsbeträge muß nach dem
Liquidations-Schema (Reichsgesetzblatt von 1875 S. 299) die Richtigkeit der Unterschriften
derselben amtlich beurkundet werden.