Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

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Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Donnerstag  den  8.  August  1878.

 

Inhalt.

Verfügung  der  Ministerien  des  Innern,  des  Kriegswesens  und  der  Finanzen,  betreffend  die  Auszahlung  der  Vergütungen
  für  die  bei  den  Uebungen  der  Truppen  vorgekommenen  Flurbeschädigungen.  Vom  17.  Juli  1878.  —
Verfügung  der  Ministerien  des  Innern,  des  Kriegswesens  und  der  Finanzen,  betreffend  Bezahlung  von  Marschgebührnissen
  an  einberufene  Heerespflichtige.  Vom  24.  Juli  1878.

 

Versügung  der  Ministerien  des  Innern,  des  Kriegswesens  und  der  Finanzen,  betreffend  die  Auszah-=lung
  der  Vergütungen  für  die  bei  den  Uebungen  der  Truppen  vorgekommenen  Flurbeschädigungen.
Vom  I7.  Juli  1878.

Nach  Ziffer  8  zu  §.  14  der  Instruktion  vom  2.  September  1875  zur  Ausführung
des  Gesetzes  über  die  Naturalleistungen  für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden  vom  13.  Februar
  1875  (Reichsgesetzblatt  von  1875  S.  261  ff.)  hat  die  Intendautur,  wenn  sie  die
Entschädigungsbeträge  für  die  bei  den  Uebungen  der  Truppen  vorgekommenen  Flurbeschädigungen
  zur  Zahlung  anweist,  gleichzeitig  den  Kommissär  der  Landes-Regierung  behufs
  Aufforderung  der  Interessenten  zur  Erhebung  der  angewiesenen  Entschädigungs-Beträge
  zu  benachrichtigen.

In  der  Quittung  der  Interessenten  über  die  Entschädigungsbeträge  muß  nach  dem
Liquidations-Schema  (Reichsgesetzblatt  von  1875  S.  299)  die  Richtigkeit  der  Unterschriften
derselben  amtlich  beurkundet  werden.