Full text : Preußisches Verwaltungsrecht.

Vesondtit
bälle.

Andete  gemen-Gefäbricche

Handlungen.

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ung  selbst  wieder  gelöscht,  so  ist  der  Fall  einem  nach  Ari.  33  Nr.  1.  zu
beurtheilenden  Versuche  gleich  zu  achten.
Art.  202.

Dem  Brandstifter  wird  gleich  geachtet,  wer  durch  Hervorbringung
einer  Explosion  von  Pulver  und  andern  dergleichen  Stoffen  absichtlich  die
Jerstörung  eine  der  im  Art.  197  und  199  genannten  Gegenstände  bewirkt.
Lag  eine  solche  Absicht  nicht  zu  Grunde,  so  trilt  gegen  den  vorsäßlichen  Urheber
  gefährlicher  Explosionen  der  angegebenen  Art  Gefängniß=  oder  Arbeicshauostrafe
  bi  zu  zwölf  Jahren,  und  fallé  ein  Gegenstand  der  im  Art.
197  und  199  gedachten  Art  in  Brand  F  oder  zerstört  worden,  selbs
Zuchthausstrafe  bic  zu  zwölf  Jahren  ein

Art.  203.

Wenn  Jemand  Sachen,  welche  sich  in  oder  an  Gegenständen  der  in
Art.  197,  199  gedachten  Art  besinden,  oder  irgend  einen  anderen  Gegenstand,
  außer  den  in  Art.  197,  199  genanuten,  in  rechtewiduger  Absicht
gerind  hat,  und  wenn  dadurch  ohne  seine  Absicht  einer  der  in  Art.

197,  199  genannten  Gegenstände  in  Brand  gerathen  ist,  so  kann  die  nach
Art.  326  oder  sonst  verwirkte  Strafe  bis  um  die  Hälfte  erhöht  werden.

Jü#das  Anzunden  unter  Umständen  geschehen,  wo  e6  an  sich  nicht
strafbar  sein  wirde,  und  dadurch  einer  der  in  Art.  197,  190  genannten
Gegenstände  in  Vrand  Arabe  so  tritt  die  Strase  der  Brandstiftung  aus
Unbedachtsamkeic  (Art.  208)  ei

Art.  204.

Die  Vergistung  von  Brunnen,  von  öffentlich  verkäuflichen  Waaren
oder  anderen  zum  offentlichen  Gebrauche  dienenden  Gegenständen,  mie  Gesahr
für  das  beben  oder  die  Gesundheft  von  Menschen,  ist  mit  Zuchthausstrafe
bis  zu  funfzehn  Jahren  zu  ahnden.

Art.  205.

Dieselbe  Strafe  hat  zu  gewarten,  wer  Ueberschwemmungen  mit  Gefahr
  für  Menschen  oder  deren  Wohnungen  verursacht,  wer  Brücken,  Kunstslraßen,
  Eisenbahnen  oder  andere  zum  öffentlichen  Gebrauche  dienende  Bauwerke,
  ingleichen  wer  Fahrzeuge  eder  Maschinen  auf  eine  Weise  beschädigt,
daß  dodurch  das  beben  oder  die  Gesundheit  anderer  Personen  in  Gefahr
gesetzt  wird.