Contents : Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1906. (55)

Gesetzsammlung

für  das

Fürstentum  Reußz  Alterer  Linie.
11.

(Anusgegeben  am  18.  Seplember  1900).

 

23.  *  t“  gi  as  Mô.  4  ch
vom  15.  September  1906,

betreffend  Ansführungsbestimmungen  zu  den  Vorschriften  über  den
Verkehr  mit  Kraftfahrzeugen.

 

Zur  Ausführung  der  durch  Regierungs-Verordnung  vom  27.  August  1906
erlassenen  „Vorschristen“  über  den  Verkehr  mit  Kraftfahrzeugen  (Ges.-Samul.
S.  57)  wird  folgendes  bestimmt:

I.

Ob  ein  Kraftfahrzeng  als  Krasevagen  oder  als  Kraftrad  anzusehen  ist,  ist

Frage  der  tatsächlichen  Feststellung  im  einzelnen  Falle.

2.
Unter  „polizeilichen  Vorschriften“  (§  1  der  „Vorschriften")  sind  nicht  allein
die  orts=  oder  landespolizeilichen  Anordnungen,  sondern  auch  die  bestehenden  geseblichen
  Bestimmungen  zu  verstehen.

3.

Um  das  Schreibwerk  zu  vermindern  und  um  zeitraubende  Rückfragen  zu
vermeiden,  empfiehlt  es  sich,  daß  die  Anmeldung  von  Kraftfahrzeugen  bei  dem
Fürstlichen  Landratsamte  auf  Formularen  —  nach  anliegendem  Muster  —  erfolgt.

Fabriken  oder  Händler,  welche  mit  den  zum  Verkaufe  gestellten  Frhegen
Probefahrten  auf  öffentlichen  Wegen  und  Plätzen  veranstalten  wollen,  haben  bei
dem  Fürstlichen  Landratsamte  die  Zulassung  der  Kraftfahrzeuge  im  Sinne  der
14