Full text : Die polizeigesetzlichen Verordnungen in der Provinz Schlesien.

Gesinde-Ordnung.  57

Dies  gilt  auch  bezüglich  der  Wirthschaftsverwalter.
M.  R.  v.  10.  August  1839  u.  11.  September  1840,  M.  Bl  S.  3672.
Personen,  welche  nicht  zu  häuslichen  oder  wirthschaftlichen  Diensten  angenommen
  werden,  wenngleich  in  die  Familienwohnung  aufgenommen  und  beköstiget,
gehören  nicht  zum  Gesinde,  z.  B.  Gewerbs-Gehülfen  und  Handlungsdiener.
  Entscheid.  d.  G.  Ob.  Trib.  Bd.  2  S.  60.  "  Z„

Personen  beiderlei  Geschlechts,  welche  zur  Erziehung  der  Kinder
angenommen  werden,  Privatsekretäre,  Kapläne  und  andere,  die  mit  erlernten
  Wissenschaften  und  schönen  Künsten  im  Hause  Dienste  leisten,  sind  nicht
für  bloße  Hausofficianten  zu  achten.  §  187  Tit.  5  Th.  2  A.  L.  R.  .

§  101  der  Gesinde-Ordng.  lautend:  „Stirbt  das  Haupt  der  Familie,
so  sind  die  Erben  nicht  gehalten,  das  Gesinde  länger  als  bis  zur  nächsten  gesetzlichen
  Ziehzeit  zu  behalten,  wenn  auch  eine  längere  Dienstzeit  festgesetzt  wäre“
findet  auf  Privatförster,  welche  durch  schriftlichen  Vertrag  lebenslänglich
  angestellt  und  auf  das  Forststrafgesetz  vereidet  sind,  keine  Anwendung.

Entscheidg.  d.  G.  O.  T.,  Bd.  34  S.  200.
ausofficianten  haben  in  allen  Stücken  außer  den  in  den  88  177
bis  188  Tit.  5  Th  2  A.  L.  R.  erwähnten  Ausnahmen:  das  Erforderniß  eines
besonderen  Abkommens  über  ihre.  Annahme  und  die  Dienstzeit,  worin  ihre  Verrichtungen
  bezeichnet  sind  —  mit  dem  Gesinde  gleiche  Rechte  und  Pflichten.
Entscheid.  d.  Ob.  Trib.  Bd.  46  S.  227.

3.  Dienstherrschaften,  Gewerbetreibende  und  Künstler  dürfen  bei  5  Thlr.
Strafe  kein  Kind  schulpflichtigen  Alters  in  Dienst  oder  Lehre  nehmen,
ohne  gleichzeitig  für  gehörigen  Schul=  und  Konfirmanden-Unterricht  zu  sorgen.

Oppeln.  R.  V.  v.  29.  Juli  1832,  A.  S.  124.  Bresl.  R.  A.  1869,  S.  27.
Liegn.  R.  A.  1816,  S.  228.

4.  Dienstboten,  welche  in  einen  Dienst  treten,  müssen  ein  nach  dem  Gesetz
vom  21.  Februar  1872,  G.  S.  S.  160  ausgefertigtes  Gesindebuch  besitzen.

Diese  Dienstbücher  können  im  ganzen  Umfange  der  Monarchie  zur  Eintragung
  von  Dienstzeugnissen  gebraucht  werden,  und  dürfen  weder  Gebühren
noch  Stempel  für  die  Ausfertigung,  Vorzeigung  und  Visirung,  oder  Beglaubigung
  der  Dienstzeugnisse  in  denselben  erhoben  werden.

G.  v.  21.  Februar  1872,  G.  S.  S.  1060.

5.  Wer  Gesinde  ohne  ein  solches  Zeugniß,  oder  ohne  Nachweisung  der  rechtmäßigen
  Verlassung  des  vorherigen  Dienstes  annimmt,  ist  mit  Geldbuße  von  1
bis  10  Thlr.  zur  Armenkasse  strafbar.  8  11/12  d.  Gesinde-Ordn.

6.  Hat  sich  ein  Dienstbote  bei  mehreren  Herrschaften  zugleich  vermiethet,
  so  gebührt  derjenigen  Herrschaft,  von  welcher  es  das  Miethgeld
zuerst  angenommen,  der  Vorzug.  Solches  Gesinde  muß  dann  den  einfachen
Betrag  des  von  der  2.  und  folgenden  Herrschaft  erhaltenen  Miethgeldes  als
Strafe  zur  Ortsarmen-Kasse  entrichten.  Diese  Beträge  muß  die  Herrschaft,
bei  welcher  der  Dienstbote  bleibt,  von  seinem  Lohne  (auf  Verlanger-  abziehen
und  den  andern  Herrschaften  erstatten.  §  27—31  d.  Gesinde-Ordn.

Nach  einmal  gegebenem  Miethgelde  (oder  genommenen)  ist  die  Herrschaft
schuldig,  das  Gesinde  anzunehmen  und  Letzteres  den  Dienst  zur  bestimmten  Zeit
anzutreten.  Weder  der  eine  noch  der  andere  Theil  kann  sich  davon  durch  Ueberlassung
  des  Miethgeldes  losmachen.

Weigert  sich  die  Herrschaft  das  Gesinde  anzunehmen,  so  verliert  sie  das
Miethgeld  und  muß  das  Gesinde  ebenso  schadlos  halten,  wie  auf  den  Fall,  wenn
das  Gesinde  unter  der  Zeit  ohne  rechtlichen  Grund  entlassen  worden.  Doch
kann  die  Herrschaft  vor  Antritt  des  Dienstes  aus  eben  den  Gründen  abgehen,
aus  welchen  sie  berechtigt  sein  würde,  das  Gesinde  vor  Ablauf  des  Dienstes  zu  entlassen.