Gesinde-Ordnung. 57
Dies gilt auch bezüglich der Wirthschaftsverwalter.
M. R. v. 10. August 1839 u. 11. September 1840, M. Bl S. 3672.
Personen, welche nicht zu häuslichen oder wirthschaftlichen Diensten angenommen
werden, wenngleich in die Familienwohnung aufgenommen und beköstiget,
gehören nicht zum Gesinde, z. B. Gewerbs-Gehülfen und Handlungsdiener.
Entscheid. d. G. Ob. Trib. Bd. 2 S. 60. " Z„
Personen beiderlei Geschlechts, welche zur Erziehung der Kinder
angenommen werden, Privatsekretäre, Kapläne und andere, die mit erlernten
Wissenschaften und schönen Künsten im Hause Dienste leisten, sind nicht
für bloße Hausofficianten zu achten. § 187 Tit. 5 Th. 2 A. L. R. .
§ 101 der Gesinde-Ordng. lautend: „Stirbt das Haupt der Familie,
so sind die Erben nicht gehalten, das Gesinde länger als bis zur nächsten gesetzlichen
Ziehzeit zu behalten, wenn auch eine längere Dienstzeit festgesetzt wäre“
findet auf Privatförster, welche durch schriftlichen Vertrag lebenslänglich
angestellt und auf das Forststrafgesetz vereidet sind, keine Anwendung.
Entscheidg. d. G. O. T., Bd. 34 S. 200.
ausofficianten haben in allen Stücken außer den in den 88 177
bis 188 Tit. 5 Th 2 A. L. R. erwähnten Ausnahmen: das Erforderniß eines
besonderen Abkommens über ihre. Annahme und die Dienstzeit, worin ihre Verrichtungen
bezeichnet sind — mit dem Gesinde gleiche Rechte und Pflichten.
Entscheid. d. Ob. Trib. Bd. 46 S. 227.
3. Dienstherrschaften, Gewerbetreibende und Künstler dürfen bei 5 Thlr.
Strafe kein Kind schulpflichtigen Alters in Dienst oder Lehre nehmen,
ohne gleichzeitig für gehörigen Schul= und Konfirmanden-Unterricht zu sorgen.
Oppeln. R. V. v. 29. Juli 1832, A. S. 124. Bresl. R. A. 1869, S. 27.
Liegn. R. A. 1816, S. 228.
4. Dienstboten, welche in einen Dienst treten, müssen ein nach dem Gesetz
vom 21. Februar 1872, G. S. S. 160 ausgefertigtes Gesindebuch besitzen.
Diese Dienstbücher können im ganzen Umfange der Monarchie zur Eintragung
von Dienstzeugnissen gebraucht werden, und dürfen weder Gebühren
noch Stempel für die Ausfertigung, Vorzeigung und Visirung, oder Beglaubigung
der Dienstzeugnisse in denselben erhoben werden.
G. v. 21. Februar 1872, G. S. S. 1060.
5. Wer Gesinde ohne ein solches Zeugniß, oder ohne Nachweisung der rechtmäßigen
Verlassung des vorherigen Dienstes annimmt, ist mit Geldbuße von 1
bis 10 Thlr. zur Armenkasse strafbar. 8 11/12 d. Gesinde-Ordn.
6. Hat sich ein Dienstbote bei mehreren Herrschaften zugleich vermiethet,
so gebührt derjenigen Herrschaft, von welcher es das Miethgeld
zuerst angenommen, der Vorzug. Solches Gesinde muß dann den einfachen
Betrag des von der 2. und folgenden Herrschaft erhaltenen Miethgeldes als
Strafe zur Ortsarmen-Kasse entrichten. Diese Beträge muß die Herrschaft,
bei welcher der Dienstbote bleibt, von seinem Lohne (auf Verlanger- abziehen
und den andern Herrschaften erstatten. § 27—31 d. Gesinde-Ordn.
Nach einmal gegebenem Miethgelde (oder genommenen) ist die Herrschaft
schuldig, das Gesinde anzunehmen und Letzteres den Dienst zur bestimmten Zeit
anzutreten. Weder der eine noch der andere Theil kann sich davon durch Ueberlassung
des Miethgeldes losmachen.
Weigert sich die Herrschaft das Gesinde anzunehmen, so verliert sie das
Miethgeld und muß das Gesinde ebenso schadlos halten, wie auf den Fall, wenn
das Gesinde unter der Zeit ohne rechtlichen Grund entlassen worden. Doch
kann die Herrschaft vor Antritt des Dienstes aus eben den Gründen abgehen,
aus welchen sie berechtigt sein würde, das Gesinde vor Ablauf des Dienstes zu entlassen.