Metadata : Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.

28  II.  Strafgesetzbuch  88  53—55.

Drohung,  welche  mit  einer  gegenwärtigen,  auf  andere  Weise
nicht  abwendbaren  Gefahr  für  Leib  oder  Leben  seiner  selbst
oder  eines  Angehörigen  verbunden  war,  zu  der  Handlung  ge—
nöthigt  worden  ist.

Als  Angehörige  im  Sinne  dieses  Strafgesetzes  sind  an—
zusehen  Verwandte  und  Verschwägerte  auf-  und  absteigender
Linie,  Adoptiv-  und  Pflege-Eltern  und  -Kinder,  Ehegatten,
Geschwister  und  deren  Ehegatten  und  Verlobte.

§  53.  Eine  strafbare  Handlung  ist  nicht  vorhanden,  wenn.
die  Handlung  durch  Nothwehr  geboten  war.

Nothwehr  ist  diejenige  Vertheidigung,  welche  erforderlich
ist,  um  einen  gegenwärtigen,  rechtswidrigen  Angriff  von  sich
oder  einem  Anderen  abzuwenden.

Die  Ueberschreitung  der  Nothwehr  ist  nicht  strafbar,  wenn
der  Thäter  in  Bestürzung,  Furcht  oder  Schrecken  über  die
Grenzen  der  Vertheidigung  hinausgegangen  ist.

§  54.  Eine  strafbare  Handlung  ist  nicht  vorhanden,
wenn  die  Handlung  außer  dem  Falle  der  Nothwehr  in  einem
unverschuldeten,  auf  andere  Weise  nicht  zu  beseitigenden  Nothstande
  zur  Rettung  aus  einer  gegenwärtigen  Gefahr  für  Leib
und  Leben  des  Thäters  oder  eines  Angehörigen  begangen
worden  ist.

§  55.  Wer  bei  Begehung  einer  Handlung  das  zwölfte
Lebensjahr  nicht  vollendet  hat,  kann  wegen  derselben  nicht
strafrechtlich  verfolgt  werden.

lage  beruhen,  daher  kein  wirksames  Verlöbniß  eines  Verheiratheten:  1.  April
86  E.  14  7.  12.  Mai  93  E.  24.  155.  Bigamie  begründet  keine  Verwandtschaft:
  19.  März  88  R.  5.  188.  Die  Ehemänner  zweier  Schwestern
sind  nicht  verschwägert:  13.  Dez.  86  E.  15.  78.  Ob  die  Verwandtschaft
auf  ehelicher  oder  unehelicher  Abstammung  beruht,  ist  gleichgültig:  17.  April
85  E.  12.  143.  31.  Jan.  90  E.  20.  239.  Pflegeeltern  S.  §.  174

§  53.  Objektiv  muß  die  Vertheidigung  erforderlich  gewesen  sein.
Der  Irrthum  des  Thäters  kann  nur  zur  Verneinung  des  Dolus  führen:.
28.  Okt.  79  R.  1.  23.  2.  Dez.  90  E.  21.  189.  Nothwehr  auch  gegen
einen  Unzurechnungssähigen:  19.  Febr.  95  E.  27.  44;  gegen  Angriffe  auf
die  Ehre:  24.  Nov.  90  E.  21.  168;  auf  das  Eigenthum:  5.  Mai  92  E.
23.  116.  Möglichkeit  der  Flucht  nicht  maßgebend:  13.  Mai  87  E.  16.
69;  R.  9.  314.  27.  Sept.  87  R.  9.  471.  Auch  der  Angreifer  kann  sich.
in  Nothwehr  befinden:  30.  Sept.  84  R.  6.  576.