28 II. Strafgesetzbuch 88 53—55.
Drohung, welche mit einer gegenwärtigen, auf andere Weise
nicht abwendbaren Gefahr für Leib oder Leben seiner selbst
oder eines Angehörigen verbunden war, zu der Handlung ge—
nöthigt worden ist.
Als Angehörige im Sinne dieses Strafgesetzes sind an—
zusehen Verwandte und Verschwägerte auf- und absteigender
Linie, Adoptiv- und Pflege-Eltern und -Kinder, Ehegatten,
Geschwister und deren Ehegatten und Verlobte.
§ 53. Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden, wenn.
die Handlung durch Nothwehr geboten war.
Nothwehr ist diejenige Vertheidigung, welche erforderlich
ist, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von sich
oder einem Anderen abzuwenden.
Die Ueberschreitung der Nothwehr ist nicht strafbar, wenn
der Thäter in Bestürzung, Furcht oder Schrecken über die
Grenzen der Vertheidigung hinausgegangen ist.
§ 54. Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden,
wenn die Handlung außer dem Falle der Nothwehr in einem
unverschuldeten, auf andere Weise nicht zu beseitigenden Nothstande
zur Rettung aus einer gegenwärtigen Gefahr für Leib
und Leben des Thäters oder eines Angehörigen begangen
worden ist.
§ 55. Wer bei Begehung einer Handlung das zwölfte
Lebensjahr nicht vollendet hat, kann wegen derselben nicht
strafrechtlich verfolgt werden.
lage beruhen, daher kein wirksames Verlöbniß eines Verheiratheten: 1. April
86 E. 14 7. 12. Mai 93 E. 24. 155. Bigamie begründet keine Verwandtschaft:
19. März 88 R. 5. 188. Die Ehemänner zweier Schwestern
sind nicht verschwägert: 13. Dez. 86 E. 15. 78. Ob die Verwandtschaft
auf ehelicher oder unehelicher Abstammung beruht, ist gleichgültig: 17. April
85 E. 12. 143. 31. Jan. 90 E. 20. 239. Pflegeeltern S. §. 174
§ 53. Objektiv muß die Vertheidigung erforderlich gewesen sein.
Der Irrthum des Thäters kann nur zur Verneinung des Dolus führen:.
28. Okt. 79 R. 1. 23. 2. Dez. 90 E. 21. 189. Nothwehr auch gegen
einen Unzurechnungssähigen: 19. Febr. 95 E. 27. 44; gegen Angriffe auf
die Ehre: 24. Nov. 90 E. 21. 168; auf das Eigenthum: 5. Mai 92 E.
23. 116. Möglichkeit der Flucht nicht maßgebend: 13. Mai 87 E. 16.
69; R. 9. 314. 27. Sept. 87 R. 9. 471. Auch der Angreifer kann sich.
in Nothwehr befinden: 30. Sept. 84 R. 6. 576.