Contents : Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

62  1.  Abıh.  S.  12.  Gefhäftsgang  bei  den  Genteindenermaltmmgen.

 

b)  Ausjchüffe  für  befondere  Jwede.

Zur  Verwaltung  örtlicher  Stiftungen  und  Anftalten,  Towie
zur  Beforgung  bejtinmmter  Gejchäfte  Fünnen  auf  Beichluß  der
Gemeindeverwaltung  bejondere  Ausichüfle  aus  Mitgliedern  derjelben,
  oder  aus  den  zu  Gemeindeämtern  wählbaren  Gemeindebürgern
  gebildet  werden,  deren  Auswahl  der  Gemeindevermwaltung
  zufteht.  Ä

Die  hiezu  berufenen  Gemeindebürger  verrichten  ihre  Funltionen
  unentgeldlich  und  haben  nur  Anjprud)  auf  Erjag  von
Auslagen.

Solde  Ausihüfje  find  der  Gemeindeverwaltung  untergeordnet
  an  deren  Spnftruftionen  gebunden  und  Fönnen  von  der
Semeindeverwaltung  aufgelöft  werden.  Der  Bürgermeifter  oder
ein  von  ihm  bezeichnete8  Gemeindeverwaltungsmitglied  führt
den  Borlik.

Die  Funktion  ftändiger  Ausichüffe  endet  jedenfall  mit
Ablauf  der  Wahlperiode,  in  welcher  fie  gebildet  worden  ind.
(©.-D8.  Art.  145  und  106,  Abi.  4.)

c)  gormeller  Geichäftsgang.

Ale  Ausfertigungen  des  Gemeindeausfchufjes  werden  bon
dem  gejchäftsleitenden  Vorftande,  Urkunden,  welche  eine  Berpflihtung
  der  Gemeinde  begründen,  außerdem  noch  von  zwei
Mitgliedern  des  Gemeindeausjchufieg  unterzeichnet.

Zur  Regelung  des  formellen  Gelchäftsganges  fanıı  der
Gemeindeausfchuß  eine  Geichäftsordnung  erlaffen.  (G.-D.  Art.
145  Abi.  7  und  8.)

Ein  Entwurf  zu  einem  joldhen  findet  fi  in  Beil.  19.
d)  Kaffaverwaltung.

Ueber  das  gemeindliche  KRafjawejen  enthält  die  M.-  €.
vom  12.  October  1369  (abgedr.  in  den  Kreisamtsbl.)  nad)»
itehende  Borichriften:

1)  Allgemeine  Beitimmungen.

Die  Gemeinde-  und  drtlihen  Stiftungsfaffen  werden,
wie  bereits  im  $.  10  oben  angedeutet  worden  ift,  entweder
durch  die  von  dem  Bürgermeifter  oder  jeinem  gejeblichen  Stellvertreter
  gemäß  Art.  145  Abf.  1  der  Gemeindeordnung  damit
beaufiragten  Gemeindeausschußmitglieder,  oder  durch  bejondere
von  dem  Gemeindeausschuffe  unter  Beitätigung  des  vorgejegten
Bezirksamtes  (Art.  129  und  134  der  ©.-D.)  aufgeftellte  und
vom  Bürgermeifter  verpflichtete  Einnehmer  verwaltet.