A. gerkunft und Wesen der deutschen Institutionen 191
turell höher stand. Von keinem der englischen Könige oder Staatsmänner
hatte ein englischer Oichter sagen können, was Gocthe über
Friedrich aussprach: „Von Norden leuchtete er uns, wie der Polarstern,
um den die ganze Welt sich zu drehen schien!“
Wohl hatte die cnergische Ausbildung des Beamten= und Militärstaates
die Kehrseite, daß er von 1780 bis 1850 etwas versteinerte, daß
der Abergang zum konstitutionellen Leben nicht leicht und rasch gefunden
wurde. Wir kommen darauf unten zurück. Aber andererseits hinderten
seine Traditionen voreilige, überstürzte konstitutionelle Versuche;
und haben seinc lebensvollen, dem Volke und der Zeit angepaßten Institutionen
doch die wichtigsten Grundlagen zu einem freien Verfassungsleben
gelegt.
Um dies zu beweisen, gehen wir zunächst noch etwas näher auf die
persönlichen Elemente des Beamtenstaates ein, nachher auf seinc wichtigsten
staatlichen Reformen. Wir fragen zuerst: wer war der Beamtenund
Offiziersstand, der in Dentschland unter der Oberleitung des Fürsten,
des ersten Dieners des Staates, 1640 bis 1810 zur Regierung
kam, der 1640 bis 1820 in der Hauptsache allein, von da an neben ständischen
und konstitutionellen Vertretungen herrschte, der heute noch in
Oecutschland ein politisches Abergewicht hat, wie in keinem anderen
Staate der Welt, dessen Aachbildung man aber seit der Mitte des
19. Jahrhunderts in vielen anders regierten Staaten, z. B. in der amerikanischen
Civil-Service-Reform, im englisch-indischen Dienst versucht?
Oie besseren deutschen Fürsten hatten, seit die frühere gesunde örtliche
Selbstverwaltung zu oligarchischer Klassenherrschaft entartet war,
seit der Landadel und das Stadtpatriziat die Bauern und Kleinbürger
immer mehr ausbenteten und mißhandelten, ein wachsendes Bedürfnis,
Mittelstand und untere Klassen durch Räte, Richter und Amtmänner
zu schützen, die außerhalb der ständischen und städtischen Cliquen standen.
Geistliche und Hofbeamtc, vor allem studierte Juristen, die in Bologna,
Paris, Prag, Leipzig und den anderen neuen deutschen Universitäten
das römische Recht und dic römisch-rechtlichen Kaiserprärogativen kennen
gelernt, boten sich hierfür an, eventnell auch Stadtbürger und Adlige
aus den Nachbarlanden, die nicht mit den heimischen Cliquen enge
verbunden waren. So haben die Hohenzollern in der Mark Brandenburg
im 15. Jahrhundert mit Rittern, Pfaffen und Schreibern aus ihrer
fränkischen Heimat regiert. Ihre Nachfolger im 16. Jahrhundert hielten
sich wesentlich an die Meißener (sächsischen) Juristen, wie dic beiden
Kanzler Oistelmeyer, auch sächsische und böhmische Adlige. Als unter
Joachim Friedrich (1598 bis 1608) die Stände über dic vielen an-