Full text : Das Buch von unsern Kolonien.

 

A.  gerkunft  und  Wesen  der  deutschen  Institutionen  191

 

turell  höher  stand.  Von  keinem  der  englischen  Könige  oder  Staatsmänner
  hatte  ein  englischer  Oichter  sagen  können,  was  Gocthe  über
Friedrich  aussprach:  „Von  Norden  leuchtete  er  uns,  wie  der  Polarstern,
  um  den  die  ganze  Welt  sich  zu  drehen  schien!“

Wohl  hatte  die  cnergische  Ausbildung  des  Beamten=  und  Militärstaates
  die  Kehrseite,  daß  er  von  1780  bis  1850  etwas  versteinerte,  daß
der  Abergang  zum  konstitutionellen  Leben  nicht  leicht  und  rasch  gefunden
  wurde.  Wir  kommen  darauf  unten  zurück.  Aber  andererseits  hinderten
  seine  Traditionen  voreilige,  überstürzte  konstitutionelle  Versuche;
und  haben  seinc  lebensvollen,  dem  Volke  und  der  Zeit  angepaßten  Institutionen
  doch  die  wichtigsten  Grundlagen  zu  einem  freien  Verfassungsleben
  gelegt.

Um  dies  zu  beweisen,  gehen  wir  zunächst  noch  etwas  näher  auf  die
persönlichen  Elemente  des  Beamtenstaates  ein,  nachher  auf  seinc  wichtigsten
  staatlichen  Reformen.  Wir  fragen  zuerst:  wer  war  der  Beamtenund
  Offiziersstand,  der  in  Dentschland  unter  der  Oberleitung  des  Fürsten,
  des  ersten  Dieners  des  Staates,  1640  bis  1810  zur  Regierung
kam,  der  1640  bis  1820  in  der  Hauptsache  allein,  von  da  an  neben  ständischen
  und  konstitutionellen  Vertretungen  herrschte,  der  heute  noch  in
Oecutschland  ein  politisches  Abergewicht  hat,  wie  in  keinem  anderen
Staate  der  Welt,  dessen  Aachbildung  man  aber  seit  der  Mitte  des
19.  Jahrhunderts  in  vielen  anders  regierten  Staaten,  z.  B.  in  der  amerikanischen
  Civil-Service-Reform,  im  englisch-indischen  Dienst  versucht?

Oie  besseren  deutschen  Fürsten  hatten,  seit  die  frühere  gesunde  örtliche
  Selbstverwaltung  zu  oligarchischer  Klassenherrschaft  entartet  war,
seit  der  Landadel  und  das  Stadtpatriziat  die  Bauern  und  Kleinbürger
immer  mehr  ausbenteten  und  mißhandelten,  ein  wachsendes  Bedürfnis,
Mittelstand  und  untere  Klassen  durch  Räte,  Richter  und  Amtmänner
zu  schützen,  die  außerhalb  der  ständischen  und  städtischen  Cliquen  standen.
Geistliche  und  Hofbeamtc,  vor  allem  studierte  Juristen,  die  in  Bologna,
Paris,  Prag,  Leipzig  und  den  anderen  neuen  deutschen  Universitäten
das  römische  Recht  und  dic  römisch-rechtlichen  Kaiserprärogativen  kennen
  gelernt,  boten  sich  hierfür  an,  eventnell  auch  Stadtbürger  und  Adlige
  aus  den  Nachbarlanden,  die  nicht  mit  den  heimischen  Cliquen  enge
verbunden  waren.  So  haben  die  Hohenzollern  in  der  Mark  Brandenburg
  im  15.  Jahrhundert  mit  Rittern,  Pfaffen  und  Schreibern  aus  ihrer
fränkischen  Heimat  regiert.  Ihre  Nachfolger  im  16.  Jahrhundert  hielten
sich  wesentlich  an  die  Meißener  (sächsischen)  Juristen,  wie  dic  beiden
Kanzler  Oistelmeyer,  auch  sächsische  und  böhmische  Adlige.  Als  unter
Joachim  Friedrich  (1598  bis  1608)  die  Stände  über  dic  vielen  an-