Full text : Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

XXXII.  Abschnitt:  Das  Strafrecht.  529

Wahrheitsgetreue  Berichte  über  Verhandlungen  eines  Landtags
oder  einer  Kammer  eines  zum  Reich  gehörigen  Staats  bleiben  von
jeder  Verantwortlichkeit  frei.  (§  12.)

Das  Gesetzbuch  kennt  folgende  Strafarten:  1.  Todesstrafe,
  2.  Zuchthaus,  3.  Festungshaft,  4.  Gefängnis,  5.  Haft,  6.  Verweis,
  7.  Unterbringung  in  eine  Erziehungs=  oder  Besserungsanstalt,
8.  Einsperrung  in  ein  Arbeitshaus  als  Besserungs-Nachhaft,  9.  Geldstrafe,
  10.  Einziehung  einzelner  Gegenstände,  11.  Verlust  der  bürgerlichen
  Ehrenrechte,  12.  Unfähigkeit  zur  Bekleidung  öffentlicher  Aemter,
13.  Stellung  unter  Polizeiaussicht  und  14.  Verweisung  aus  dem  Bundesgebiete.
  Ziff.  1—6  und  9  sind  Hauptstrafen,  die  übrigen  sind  Nebenstrafen
  und  können  daher  nur  mit  Ausnahme  des  §  42  nicht  als  selbstständige,
  für  sich  bestehende  Strafen,  sondern  nur  in  Verbindung  mit
einer  jener  Hauptstrafen  verhängt  werden.

Die  Todesstrafe  ist  durch  Enthauptung  zu  vollstrecken.  (8  13.)

Die  Zuchthausstrafe  ist  eine  lebenslängliche  oder  eine  zeitige.

Der  Höchstbetrag  der  zeitigen  Zuchthausstrafe  ist
15  Jahre,  ihr  Mindestbetrag  1  Jahr.

Wo  das  Gesetz  die  Zuchthausstrafe  nicht  ausdrücklich  als  eine
lebenslängliche  androht,  ist  dieselbe  eine  zeitige.  (§  14.)

Die  zur  Zuchthausstrase  Verurteilten  sind  in  der  Strafanstalt  zu
den  eingeführten  Arbeiten  anzuhalten  (Zwangsarbeit).

Sie  können  auch  zu  Arbeiten  außerhalb  der  Anstalt,  insbesondere
zu  öffentlichen  oder  von  einer  Staatsbehörde  beaussichtigten  Arbeiten
verwendet  werden.  Diese  Art  der  Beschäftigung  ist  nur  dann  zulässig,
wenn  die  Gefangenen  dabei  von  anderen  freien  Arbeitern  getrennt  gehalten
  werden.  (8§  15.)

Der  Höchstbetrag  der  Gefängnisstrafe  ist  5  Jahre,  ihr
Mindestbetrag  1  Tag.

Die  zur  Gefängnisstrafe  Verurteilten  können  in  einer  Gefangenenanstalt
  auf  eine  ihren  Fähigkeiten  und  Verhältnissen  angemessene  Weise
beschäftigt  werden;  auf  ihr  Verlangen  sind  sie  in  dieser  Weise  zu  beschäftigen.
  .

Eine  Beschäftigung  außerhalb  der  Anstalt  (8  15)  ist  nur  mit
ihrer  Zustimmung  zulässig.  (8  16.)

Die  Festungshaft  ist  eine  lebenslängliche  oder  eine  zeitige.

Der  Höchstbetrag  der  zeitigen  Festungshaft  ist  15  Jahre,
ihr  Mindestbetrag  1  Tag.

Wo  das  Gesetz  die  Festungshaft  nicht  ausdrücklich  als  eine  lebenslängliche
  androht,  ist  dieselbe  eine  zeitige.

Die  Strafe  der  Festungshaft  besteht  in  Freiheitsentziehung  mit
Beaussichtigung  der  Beschäftigung  und  Lebensweise  der  Gefangenen;
sie  wird  in  Festungen  oder  in  anderen  dazu  bestimmten  Räumen  vollzogen.
  (6  17.)

Sock,  Staatsrecht.  31