Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

Entwerfen

urkunden.

Liquidationen

und

Berechnungen.

Bekanntmachungen.



Ersatz  barer

Auslagen.

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Artikel  82.

1!  Für  das  Entwerfen  von  Privaturkunden  steht  dem  Notar  dieselbe  Gebühr  zu,  welche
von  Privat=  er  für  die  notarielle  Beurkundung  zu  erhalten  hätte.

II  Errichtet  der  Notar  späterhin  auf  Grund  des  Entwurfs  eine  öffentliche  Urkunde,  so
hat  er  für  diese  Beurkundung  nur  die  Zeitgebühr  zu  beanspruchen,  wenn  diese  geringer  ist
als  die  sonst  anzusetzende  Gebühr.

Artikel  83.

Für  die  Bearbeitung  von  Liquidationen  und  Berechnungen  hat  der  Notar  die  Zeitgebühr
  zu  beanspruchen.

Artikel  84.

Für  die  Abfassung  öffentlicher  Bekanntmachungen  wird  eine  Gebühr  von  einer  Mark

erhoben.

Umfaßt  jedoch  die  öffentliche  Bekanntmachung  mehr  als  eine  Seite  von  zwanzig

Zeilen  mit  durchschnittlich  zwölf  Silben,  so  wird  für  jede  weitere  ganz  oder  teilweise  in
Anspruch  genommene  Seite  gleichfalls  eine  Mark  vergütet.

Zehnter  Abschnitt.
Auslagen.
Artikel  85.

An  baren  Auslagen  dürfen  nur  erhoben  werden:

1.

Sr  n

Die  Postgebühren  und  Botenlöhne,  welche  nicht  durch  den  Pauschsatz  (Art.  86)
gedeckt  sind,  sowie  die  Telegraphengebühren  und  die  im  Fernsprechverkehre  zu
entrichtenden  Einzelgebühren  (Gesprächsgebühr);

die  durch  Einrückung  einer  Bekanntmachung  in  öffentliche  Blätter  entstehenden  Kosten;
die  an  Zeugen,  Sachverständige,  Auskunftspersonen,  Dolmetscher,  Ausrufer,  Ausscheller
  und  sonstige  notwendige  Hilfspersonen  zu  zahlenden  Beträge;

die  an  andere  Behörden  oder  Beamte,  insbesondere  an  den  zugezogenen  zweiten
Notar  oder  an  Rechtsanwälte  für  deren  Tätigkeit  zu  zahlenden  Beträge;

die  zur  Entrichtung  der  dem  Staate,  dem  Reiche  und  den  Gemeinden  anfallenden
Gebühren  und  Stempel  gemachten  Vorschüsse  sowie  die  aus  Anlaß  eines  Amtsgeschäfts
  für  einen  Beteiligten  an  Privatpersonen  ausgelegten  Beträge;

die  bei  Versteigerungen  außerhalb  der  Amtsräume  für  die  Benützung  eines  Geschäftszimmers
  gezahlten  Beträge;

die  auf  die  Einsicht  des  Grundbuchs  eines  nicht  am  Sitze  des  Notariats  befindlichen
  Amtsgerichts  erwachsenden  Kosten,  soweit  diese  die  Kosten  eines  Grundbuchauszugs

  nicht  übersteigen.