Full text : Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

48
§ 2.
Der  Wahlvorstand  entscheidet  über  Beschwerden  wegen  Nichtzulassung  zur
Wahl  und  Einwendungen  gegen  die  Wahlberechtigung.  Die  Liste  der  Wahlberechtigten
ist  entsprechend  diesen  Entscheidungen  zu  berichtigen.
Die  Entscheidungen  können  nur  mit  der  Wahl  im  ganzen  gemäß  §  12
angefochten  werden.

§ 3.

Die  Zahl  der  zu  wählenden  Mitglieder  des  Ausschusses  muß  mindestens  drei
und  darf,  falls  der  Ausschuß  für  den  ganzen  Betrieb  errichtet  wird,  höchstens  fünfzehn,
  falls  er  für  eine  Abteilung  des  Betriebes  errichtet  wird,  höchstens  fünf  betragen;
auf  fünfundzwanzig  wahlberechtigte  Arbeiter  darf  höchstens  ein  Mitglied  entfallen.

In  diesen  Grenzen  wird  die  Zahl  der  Mitglieder  von  der  nach  §  1  zusammengetretenen
  Versammlung  durch  Mehrheitsbeschluß  festgestellt.

§  4.

Ort  und  Zeit  der  Wahl  wird  von  dem  Wahlvorstand  im  Einvernehmen
mit  dem  Unternehmer  bestimmt  und  durch  Anschlag  an  allen  Wahlberechtigten  zugänglicher
  Stelle  bekannt  gemacht.  Zwischen  der  Bekanntmachung  und  dem  Wahltage
  muß  mindestens  eine  Woche  liegen.

In  der  Bekanntmachung  ist  die  Zahl  der  zu  wählenden  Ausschußmitglieder
und  die  Stelle,  wo  die  Liste  der  Wahlberechtigten  ausliegt,  mit  dem  Hinweise  anzugeben,
  daß  Einwendungen  gegen  die  Liste  bei  Meidung  des  Ausschlusses  binnen  drei
Tagen  nach  dem  ersten  Tage  des  Anschlags  anzubringen  sind,  endlich  zur  Einreichung
von  Vorschlagslisten  spätestens  drei  Tage  vor  der  Wahl  aufzufordern  mit  der

Angabe,  wo  die  gültig  befundenen  Vorschlagslisten  zur  Einsichtnahme  werden  ausgelegt
  werden.

§  5.

Für  die  Wahl  sind  Vorschlagslisten  einzureichen,  die  von  mindestens  drei
Wahlberechtigten  unterzeichuet  sein  müssen.  Unterzeichnung  mehrerer  Vorschlagslisten
durch  denselben  Wähler  hat  die  Ungültigkeit  sämtlicher  Unterzeichnungen  des  Wählers
zur  Folge;  dem  an  erster  Stelle  auf  der  Liste  Unterzeichneten  ist  von  solcher  Ungültigkeit
  behufs  Ergänzung  (für  die  auch  der  Wähler,  der  mehrmals  unterzeichnet
hatte,  zugelassen  ist)  Kenntnis  zu  geben.

  Ist  jemand  auf  mehreren  Vorschlagslisten  vorgeschlagen,  so  wird  er  derjenigen
Liste  zugeteilt,  die  er  auf  Befragen  wählt,  mangels  einer  Erklärung  derjenigen,  auf
der  er  die  höhere  Stelle  einnimmt;  bei  gleicher  Stelle  entscheidet  das  Los.  

Die  Vorschlagslisten  werden  spätestens  zwei  Tage  vor  der  Wahl  ausgelegt.