Elsenbahnfrachtrecht. 51
schlägigen Bestimmungen einem anderen System als dem
des Tit. V HGB. gefolgt. Bekanntlich sind dort die
Grundsätze über die Verpflichtung des Frachtführers zum
Schadensersatze, insbesondere über Eintritt. Umfang und
Dauer dieser Pflicht, sowie über die Beweislast festgestellt
und gleichzeitig die Richtung und die Grenzen bestimmt,
in welchen der Frachtführer berechtigt sein soll,
die Haftung für Schaden durch besondere Uebereinkunft
(Reglement) im Voraus auszuschließen oder zu beschränken.
Auf Grund dieser Dispositivbestimmungen und in
gesonderter Weise ist sodann im seitherigen Betriebsreglement
jene Vertragsfreiheit verwirklicht, indem daselbst
im Einzelnen des Näheren diejenigen Bedingungen normirt
sind, zu deren Vereinbarung mit dem verfrachtenden
Publikum die dentschen Eisenbahnen befugt erscheinen.
Dagegen hat das internationale Uebereinkommen die
sämmtlichen Trausportbedingungen, unter welchen die
Bahnen mit dem Publikum und unter einander selbst in
rechtliche Beziehungen zu treten befugt sind, in den Text
aufgenommen und damit auch den in Deutschland nur
reglementär geordneten Stoff mit gesetzlicher Kraft ausgestattet.
Der Vorzug dieses Verfahrens gegenüber dem
dermalen in Deutschland bestehenden Zustand ist bereits
oben (zu lI) erwähnt worden. Was aber der Regelung
der Haftungsbestimmungen in unserem Uebereinkommen
besondere Bedeutung gibt, ist die in mehrfachen Punkten
eintretende, nicht unerhebliche Erweiterung der bahnseitigen
Entschädigungspflicht. Da es jedoch die gegenwärtiger
Erörterung gezogenen Grenzen weit überschreiten würde,
wenn eine in das umfassende Detail der einschlägigen
Normen eingehende Darlegung derselben gegeben werden
wollte, so muß sich auf die kurze Aneinanderreihung nur
der belangreicheren Neuerungen, soweit nöthig unter
Vergleichung mit den bisherigen Bestimmungen des deutschen
Eisenbahnfrachtrechtes, beschränkt werden:
a) Das Prinzip des Art. 395 HGB., unbedingte
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