Volltext : Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

Elsenbahnfrachtrecht.  51

schlägigen  Bestimmungen  einem  anderen  System  als  dem
des  Tit.  V  HGB.  gefolgt.  Bekanntlich  sind  dort  die
Grundsätze  über  die  Verpflichtung  des  Frachtführers  zum
Schadensersatze,  insbesondere  über  Eintritt.  Umfang  und
Dauer  dieser  Pflicht,  sowie  über  die  Beweislast  festgestellt
  und  gleichzeitig  die  Richtung  und  die  Grenzen  bestimmt,
  in  welchen  der  Frachtführer  berechtigt  sein  soll,
die  Haftung  für  Schaden  durch  besondere  Uebereinkunft
(Reglement)  im  Voraus  auszuschließen  oder  zu  beschränken.
  Auf  Grund  dieser  Dispositivbestimmungen  und  in
gesonderter  Weise  ist  sodann  im  seitherigen  Betriebsreglement
  jene  Vertragsfreiheit  verwirklicht,  indem  daselbst
im  Einzelnen  des  Näheren  diejenigen  Bedingungen  normirt
  sind,  zu  deren  Vereinbarung  mit  dem  verfrachtenden
  Publikum  die  dentschen  Eisenbahnen  befugt  erscheinen.
Dagegen  hat  das  internationale  Uebereinkommen  die
sämmtlichen  Trausportbedingungen,  unter  welchen  die
Bahnen  mit  dem  Publikum  und  unter  einander  selbst  in
rechtliche  Beziehungen  zu  treten  befugt  sind,  in  den  Text
aufgenommen  und  damit  auch  den  in  Deutschland  nur
reglementär  geordneten  Stoff  mit  gesetzlicher  Kraft  ausgestattet.
  Der  Vorzug  dieses  Verfahrens  gegenüber  dem
dermalen  in  Deutschland  bestehenden  Zustand  ist  bereits
oben  (zu  lI)  erwähnt  worden.  Was  aber  der  Regelung
der  Haftungsbestimmungen  in  unserem  Uebereinkommen
besondere  Bedeutung  gibt,  ist  die  in  mehrfachen  Punkten
eintretende,  nicht  unerhebliche  Erweiterung  der  bahnseitigen
  Entschädigungspflicht.  Da  es  jedoch  die  gegenwärtiger
Erörterung  gezogenen  Grenzen  weit  überschreiten  würde,
wenn  eine  in  das  umfassende  Detail  der  einschlägigen
Normen  eingehende  Darlegung  derselben  gegeben  werden
wollte,  so  muß  sich  auf  die  kurze  Aneinanderreihung  nur
der  belangreicheren  Neuerungen,  soweit  nöthig  unter
Vergleichung  mit  den  bisherigen  Bestimmungen  des  deutschen
  Eisenbahnfrachtrechtes,  beschränkt  werden:

a)  Das  Prinzip  des  Art.  395  HGB.,  unbedingte

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