119
Classe 1807 beschraͤnkt, und nar im Falle
eines Krieges auf die Altersclasse 1806
zuruͤckgegriffen werden.
Schluß.
Mit dem ersten May 1829 wird das
Gesetz vom 20. März 1812. nebst allen
späterhin erlassenen Gesetzen, PVerordnun-Ludwig.
120
gen und Instructionen, welche die Militär-Conscription
und Aushebung betreffen, ausser
Kraft gesetzt, und an ihre Stelle tritt
in allen Theilen der Monarchie das gegenwärtige
Gesetz, welches durch das Gesetzblatt
zu verkünden ist.
Gegeben im Bad Brückenau am 15.
August 1828.
Fürst v. Wrede. Graf v. Thürheim. Freyherr v. Zentner.
v. Maillot.
Graf v. Armansperg.
Nach dem Befehle Sr. Majestät des Königs:
bpgibd „
— 9 1
Koͤniglicher Staatsra
v. Kobell,
th und General-Sekretär.
Beylage zur Seite 117.
Auszug
aus dem Regicrungsblatte von 1312, die Classisikation körperlicher Gebrechen betr.
Krankheiten und Gebrechen, welche
Jedermann gleich in die Augen fallen, und
daher keiner Untersuchung bedürfen:
1) In der Gemeinde bekannter Wahnsinn,
Vlödsinn, Kretinismus, Fallsucht
(epilepsia), Taubstummheit.
2) Verlust beyder Augen.
5) Mangel der Nase.
1) Mangel des Ober= und Unterkiefers.
5) Auffallender, das Athmen sehr hemmender
Kropf (struma).
6) Mangel eines Armes,
eines Fußes.
einer Hand,
7) Ein starker Höcker auf der Brust oder
am Rücken.
3) Auffallende Verkrümmung des Rückgrades.
0) Socarkes Hinken durch auffallende Verkürzung
einer der untern Extremitäten,
als Folge des ausgelenkten Huftknochenkopfes
(capur ossis femoris)
des Schenkelkbeinhals= und Schenkelbein-Buches.
10) Klump= oder sogenannte Pferdefässe.