Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1828. (5)

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Classe  1807  beschraͤnkt,  und  nar  im  Falle
eines  Krieges  auf  die  Altersclasse  1806
zuruͤckgegriffen  werden.
Schluß.
Mit  dem  ersten  May  1829  wird  das
Gesetz  vom  20.  März  1812.  nebst  allen
späterhin  erlassenen  Gesetzen,  PVerordnun-Ludwig.



 

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gen  und  Instructionen,  welche  die  Militär-Conscription

  und  Aushebung  betreffen,  ausser

  Kraft  gesetzt,  und  an  ihre  Stelle  tritt

in  allen  Theilen  der  Monarchie  das  gegenwärtige

  Gesetz,  welches  durch  das  Gesetzblatt
  zu  verkünden  ist.

Gegeben  im  Bad  Brückenau  am  15.
August  1828.

Fürst  v.  Wrede.  Graf  v.  Thürheim.  Freyherr  v.  Zentner.

v.  Maillot.

Graf  v.  Armansperg.

Nach  dem  Befehle  Sr.  Majestät  des  Königs:
bpgibd  „

—  9  1
Koͤniglicher  Staatsra

v.  Kobell,
th  und  General-Sekretär.

 

Beylage  zur  Seite  117.

Auszug
aus  dem  Regicrungsblatte  von  1312,  die  Classisikation  körperlicher  Gebrechen  betr.

Krankheiten  und  Gebrechen,  welche
Jedermann  gleich  in  die  Augen  fallen,  und
daher  keiner  Untersuchung  bedürfen:

1)  In  der  Gemeinde  bekannter  Wahnsinn,
  Vlödsinn,  Kretinismus,  Fallsucht
  (epilepsia),  Taubstummheit.

2)  Verlust  beyder  Augen.

5)  Mangel  der  Nase.

1)  Mangel  des  Ober=  und  Unterkiefers.

5)  Auffallender,  das  Athmen  sehr  hemmender
  Kropf  (struma).

6)  Mangel  eines  Armes,
eines  Fußes.

einer  Hand,

7)  Ein  starker  Höcker  auf  der  Brust  oder
am  Rücken.

3)  Auffallende  Verkrümmung  des  Rückgrades.


0)  Socarkes  Hinken  durch  auffallende  Verkürzung
  einer  der  untern  Extremitäten,
  als  Folge  des  ausgelenkten  Huftknochenkopfes
  (capur  ossis  femoris)
des  Schenkelkbeinhals=  und  Schenkelbein-Buches.


10)  Klump=  oder  sogenannte  Pferdefässe.