Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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zweyten Kolumne) mit einem Zeugnisse über die Gesetzmäßigkeit der Wahl 
von den leitenden Ortsvorgesetzten unterschrieben und besiegelt. 
S#. 16. 
Die Ortsvorgesetzten in den Flecken und Dörfern überreichen nun 
die Wahllisten ungesäumt der Justiz-Behörde, welche dann bey eigener Ver- 
antwortung binnen längstens vierzehen Tagen nach vorgewesener Wahl die 
Wahllisten ihres Gerichtsbezirkes abermahls autorisirt und sie derjenigen Kom- 
mission übersendet, welche die Wahl der bürgerschaftlichen und bauerschaft- 
lichen Abgeordneten in dem betreffenden Wahlbezirke zu leiten hat. 
Von den Stadträthen geschieht die Einsendung der Wahllisten an die 
Wahl-Kommission unmittelbar. 
S. 17. 
e Nachdem der Stadt Berga die Befugniß ertheilt worden ist, ihre land- 
undStesvoe- ständischen Abgeordneten mit den Städten zu wählen: so wird diese Stadt 
Alherien dem zehenten stadtischen Wahlbezirke 6) hinzugesetzt, welcher daher nunmehr 
Standen der 
Bieenund aus den Städten Weida, Auma und Berga besteht. 
der Bauern. 
S. 18. 
Die bauerschaftlichen Wahlbezirke') im Bezirke der Lan- 
desregierung zu Weimar werden wegen der in Ansehung mehrer Amts- 
sprengel eingetretenen Veränderungen also bestimmt: 
Der erste dieser Wahlbezirke besteht aus dem Amte Weimar und 
den Weimar'schen Stadtgerichtsdörfernz der zweyte aus den 
Aemtern Bürgel mit Tautenburg, Dornburg und Jena mit den 
Jenaischen Stadtgerichts-Dörfern; der dritte aus den Aemtern Allstedt, 
Oldisêleben, Buttstädt und Niederroßla mit den früher zum Stadt- 
gerichts-Kommissariate zu Stadtsulza gehörig gewesenen Dör- 
fern; der vierte aus den Aemtern Blankenhayn, Ilmenau, Berka 
mit Tonndorf und dem Gerichte Remdaz der fünfte aus den Aem- 
tern Großrudestedt und Vieselbach; der neunte aus dem Amte 
Neustadt a. d. O.z der zehente aus dem Amte Weida mit Mil--- 
denfurt. Jedes Amt wird mit Inbegriff der Patrimonial-Gerichtsdörfer 
verstanden, welche innerhalb des Amtsbezirkes liegen. 
*) 5. 11 des Grundgesetzes. 
7) §. 12 des Grundgesebzes.
	        
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