202 XVIII.
Verlangen der Hinterlegungsstelle eine Vollmachtsurkunde vorzulegen und, falls sie eine
Privaturkunde ist, öffentlich beglaubigen zu lassen.
8 13.
Wo dieses Gesetz die Abgabe einer Erklärung zu Protokoll des Gerichtsschreibers gestattet,
kann die Erklärung bei jedem badischen Amtsgericht und, wenn die Rechtssache, in der hinter-
legt wird, bei dem Oberlandesgericht, einem Landgericht, Gewerbegericht oder Kaufmanns-
gericht anhängig ist oder war, auch zu Protokoll des Gerichtsschreibers dieser Gerichte ange-
bracht werden.
814.
Hängt die Anwendung einer Vorschrift dieses Gesetzes von dem Wert der Sache ab, so
ist bei Wertpapieren der Neunwert, und bei Kostbarkeiten der von der Hinterlegungsstelle
angenommene Schätzungswert maßgebend.
Zins-, Renten-, Gewinnanteils= und Erneuerungsscheine werden nur berücksichtigt, wenn
sie selbständig hinterlegt werden.
V. Annahmeverfahren.
8 16.
Der Antrag, Geld, Wertpapiere oder Kostbarkeiten zur Hinterlegung anzunehmen, ist bei
der Hinterlegungsstelle in doppelter Fertigung schriftlich einzureichen.
Ortlich zuständig ist jede Hinterlegungsstelle, in deren Bezirk einer der Beteiligten oder
sein Vertreter seinen Wohnsitz oder Aufenthalt oder die Behörde ihren Sitz hat, bei der die
Veranlassung zur Hinterlegung hervortritt.
Ist die Hinterlegung durch ein gerichtliches Verfahren veranlaßt, so kann der Antrag
auch mündlich zu Protokoll des Gerichtsschreibers, ist sie durch ein notarielles Verfahren ver-
anlaßt, mündlich zu Protokoll des Notariats angebracht werden.
8 16.
In dem Hinterlegungsantrag sind genau anzugeben:
1. Name, Stand oder Gewerbe und Wohnort des Hinterlegers und seines etwaigen
Vertreters;
2. die zu hinterlegende Sache und zwar
a. bei kassenmäßigem Geld der Betrag, bei nichtkassenmäßigem auch die Geldsorten;
b. bei Wertpapieren Gattung, Nummer, Nennbetrag und etwaige sonstige Merkmale
der einzelnen Stücke; wenn mit den Wertpapieren auch die zugehörigen Er—
neuerungs-, Zins-, Renten= und Gewinnanteilsscheine hinterlegt werden sollen,
sind auch diese zu bezeichnen:
. bei Kostbarkeiten Gattung, Stoff, Wert und etwaige besondere Eigenschaften oder
Merkmale;