Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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d) die nach Weimar gehörigen Steuern von der im Langenorlaer Flur gele- 
— Stopfelschen Holzmarke, welche Altenburg abgetreten zu erhalten 
wünscht. 
g. VII. 
Anlangend die Gebiethstheile und Rechte, welche von Altenburg an Weimar 
abgetreten werden: so sind solche ebenfalls 
zu A. erstlich solche, an welche beyde Staatsregierungen, entweder uͤberhaupt, 
oder wegen einzelner Rechte bisher Ansprüche machten, wie solche §. II unter 
A von Ziffer 1 bis mit 6 dieses Vertrages aufgezählt stehen. 
Was nun 
zu 1) die Wüstung Bobeck betrifft, welche die Staatsregierung Altenburg als 
zu Flur des von ihr angesprochenen Dorfes Bobeck gehörig ansah: so wird 
solche ganz Weimarisch und bleibt in ihren bekannten Grenzen mit der Be- 
dingung, daß die Bobeck'sche Gemeindewiese unter der, §J. VI A 1 oben 
näher beschriebenen Modifikation bey Dorfbobeck bleibe. Die Flur Wüst- 
bobeck wird mit der Flur Waldeck verbunden. Die Bewohner des an Al- 
tenburg abgetretenen Dorfes Bobeck, welche Grundstücke in der Flur Wüst- 
bobeck besitzen, werden deshalb Forensen in der letztgedachten mit Waldeck 
zu vereinigenden Flur. 
Zu 2) Dieses Holz von ungefähr drey Ackern macht die Ecke des Waldecker 
Forstes und gehörte bisher zur Flur Dorfbobeck. Von dieser wird es ab- 
getrennt und kommt unbedingt an Weimar, welches das Areal mit dem 
Forste Waldeck, Flure Waldeck, vereiniget, die Gerichtsbarkeit darüber mit der 
des Amtes Bürgel. Oben GEG. VI unter A 1) wurde schon erwähnt, daß 
der Theil des Franzischen Grundstückes an gedachtem Orte, welcher zu Felde 
gemacht und von Großherzoglicher Kammer in Weimar nicht mit erkauft 
wurde, Altenburgisch und bey der Flur Dorfbobeck bleibt. Die Abtretung 
dieses Holzfleckes war für den Forst Waldeck wünschenswerth. 
zu 3) Weimar war schon längst im Besitze dieser von Altenburg angesproche- 
nen Gerichtsbarkeit und Hoheit und durch das Aufgeben der Ansprüche ist 
nun die ganze Flur unstrittig der Hoheit Weimars unbedingt unterworfen. 
Zu 4) Das Thalemanm’'sche Gut liegt in dem sonst ganz Weimar'schen Dorfe 
Thränitz und gehört zu den Dotal-Untersassen der Altenburg'schen Superin-
	        
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