$$. 9-11. Impf-Gesetz. 37
Abgeordneter Dr. Zinn: . un wu
° ‚Gegenüber den Anstührnngen desH. Bundes-Komm. möchte ieh Sie bitten, an dieser
Bestimmung: — »und haben über Herknnft und Abgabe derselben Listen zu führen«,
festzuhalten. Mir scheint das Gesetz am besten, das keiner Instruktion bedarf. Schr
wichtig ist nun anch für die Statistik, dass Listen ‚über die Herkunft und Abgabe der
Lymphe gefiihrt werden. Es können Fälle vorkommen, in denen mit oder ohne Grund
behanptet wird, es sei zum Beispiel Syphilis iibertragen worden. Da ist es sehr wichtig,
zu wissen, woher stammt eigentlich diese Lymphe. Dann kann es auch vorkommen,
dass ein Kind — nicht selten treten die Symptome der angeborenen Syphilis erst 5 bis
6 Monate nach der Geburt auf — wird nun da ein solehes mit hereditärer Syphilis behaftetes
Kind vorher geimpft, und es treten dann endlich nach der Impfung die Symptome
auf, so schiebt man ohne Weiteres die Syphilis der Impfung zur Last — durehaus
ohne Grund! Ich glaube, es liegt im Interesse einer sicheren Kontrole, wie imInteresse
einer gewissenhaften Ausübung des Impfgeschäfts, dass diese Bestimmung hier ım
Gesetze Platz greift.«
Abgelehnt wurde der Antrag Gumbrecht, den ersten Absatz des
$. 9 folgendermassen zu fassen:
»Die Landes-Regierungen haben für die Errichtung einer genügenden Anzahl von
Impf-Instituten zu sorgen, welche den erforderlichen Impfstoff an die Impfstellen abzugeben
haben.«
(Impf-Scheine.)
$. 10. Ueber jede Impfung wird nach Feststellung ihrer Wirkung ($. 5)
von dem Arzte ein Impfschein ausgestellt. In dem Impfschein wird, unter
Angabe des Vor- und Zunamens des Impflings, sowie des Jahres und Tages
seiner @eburt, bescheinigt, entweder,
dass durcli die Impfung der gesetzlichen Pflicht genügt ist,
oder,
dass die Impfung im nächsten Jahre wiederholt werden muss.
In den ärztlichen Zeugnissen, durch welche die gänzliche oder vorläufige
Befreiung von der Impfung ($$. 1, 2) nachgewiesen werden soll, wird, unter
der für den Impfschein vorgeschriebenen Bezeichnung der Person, bescheinigt,
aus welchem Grunde und auf wie lange die Impfung unterbleiben darf.
$. 10 wurde vom Reichstage unverändert angenommen.
Die Motive zu demselben besagen:
»Die Ausstellung der auf die Impfungen bezüglichen Bescheinigungen ist
durch die bestehenden, das Impfwesen regelnden Landes- Gesetze bald den
ımpfenden Aerzten, bald den Leitern der öffentlichen Impfstellen , bald endlich
den Verwaltungs-Behörden übertragen, an welche die Impflisten abzugeben sind.
Die Ueberweisung dieser Funktion an die Impfstellen oder an die Verwaltungs-Behörden
muss die Erlangung der Bescheinigungen verzögern und erschweren.
Der Entwurf hat deshalb den ersten Weg gewählt. Es kann nicht bedenklich
sein, denjenigen Sachverständigen, welchen das Gesetz die Impfungen selbst
anvertraut, auch die Ausstellungen der Bescheinigungen über deren Vollziehung
zu überlassen.
(Formular für Impf-Scheine.)
$S. 11. Der Bundesrath bestimmt das für die vorgedachten Bescheimigungen
($. 10) anzuwendende Formular.
Die erste Ausstellung der Bescheinigungen erfolgt steinpel- und gebührenfrei.