Object: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

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Zweiter Abschnitt. 
Erlangung und Erledigung der Mitgliedschaft. 
8 6. 
Beitrittsfähigkeit. 
Jeder volljährige, selbstständige und geschäftsfähige Besitzer von Grundstücken 
im Königreiche Sachsen wie in den in § 2 genannten anderen Staaten, der nicht 
wegen entehrender Vergehen bestraft worden ist, kann die Aufnahme in den Verein 
als ordentliches Mitglied beantragen. Dabei begründet es keinen Unterschied, ob die 
Angemeldeten männlichen oder weiblichen Geschlechts, ob sie natürliche oder juristische 
Personen oder als solche anerkannte Körperschaften oder Gemeinden sind. Als 
außerordentliche Mitglieder können auch andere Personen, welche Interesse am Vereine 
nehmen, unter den in § 13 enthaltenen Bedingungen aufgenommen werden. 
86. 
Anmeldung. 
Wer in den Verein aufgenommen zu sein wünscht, hat sich bei dem Direk- 
torium (8 78 ff.) anzumelden und dabei nachzuweisen, daß er beitrittsfähig ist (§ 5), 
auch zu versprechen, sich den Vorschriften der Satzungen und der Geschäftsordnung 
in allen Punkten unweigerlich zu unterwersen. 
87. 
Aufnahme. 
Erworben wird die Mitgliedschaft durch förmliche Aufnahme von Seiten 
des Direktoriums, welches dem neu aufgenommenen Mitgliede über die zu leistenden 
Einzahlungen (8§ 14, 15) ein Kontobuch (§ 16) ausstellt, das erforderlichen Falles 
zu seinem Ausweise dient, während das aufgenommene Mitglied dem Vereine gegen- 
über zum Beweise seiner Mitgliedschaft ein dahin lautendes schriftliches Bekenntniß 
zu vollziehen hat. Das Direktorium hat dem Verwaltungsrathe (6 70 ff) auf 
Verlangen darüber Rechenschaft zu geben, daß bei der Aufnahme der Milglieder 
satzungsgemäß verfahren worden ist. 
88. 
Zurückweisung. 
Das Direktorium ist berechtigt, ein Gesuch um Aufnahme zurückzuweisen, 
wenn es den Zutritt des Ansuchenden den Interessen des Vereins für nicht zuträg- 
lich erachtet. Dagegen steht dem Abgewiesenen nur die Berufung auf die Ent- 
scheidung des Verwaltungsrathes offen. 
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