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Bekanntmachungen.
I. Zu Beseitigung vorgekommener Zweifel haben Se. Koͤnigliche Hoheit,
der Großherzog — nach vernommenen Gutachten des Großherzoglichen und
Gesammt-Ober-Appellations-Gerichtes zu Jena und der beyden Großherzoglichen
Landesregierungen allhier und zu Eisenach — das Gesetz vom 15. April 1833
über die Gebühren der Sach walter dahin authentisch zu interpretiren gnä-
digst geruht:
daß sich dasselbe überhaupt und insbesondere hin-
sichtlich des Ansatzes für das Lesen der Akten aller-
dings auch auf Kriminal-Sachen beziebe.
Weimar am 25. September 1834.
Großherzoglich Süchsische Landesregierung.
von Muller
II. Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben zu Beseitigung des
möglichen Zweifels, ob hinsichtlich des Gebrauches gedruckter Vollmachten das
Gesetz über die Gebühren der Sachwalter vom 15. April 1833 sub voce:
Vollmacht b. -, oder das Gesetz zu Abkürzung und Verbesserung des Prozeß-
verfahrens vom 12. April 1833 K. 52 gelte, nach angehörtem Gutachten des
Großherzoglichen und Gesammt-Ober-Appellations-Gerichtes und der beyden
Großherzoglichen Landesregicerungen, auch mit Rücksicht auf die Erklärung des
getreuen Landtages vom 22. Dezember 1832 und 21. Februar 1833, durch
authentische Interpretation zu bestimmen geruht:
daß vom 1. Oktober 1883, als dem Terminc, von welchem an das
Geseh vom 12. April 1833 in Kraft getreten ist, jene Stelle des Ge-
setzes über die Gebühren der Sachwalter als nicht mehr gültig zu be-
trachten und daß fur die Entwerfung einer schriftlichen Vollmacht in
streitigen Rechtssachen, nach Maßgabe des §. 52 des Gesetzes vom
12. April 1833, lediglich der Ansatz für ein Blanquet zu liqui-
diren sey.
Höchstem Befehle zu Folge wird dieses für den ganzen Umfang des Groß-
herzogthumes zur Nachricht und Nachachtung aller derjenigen, welche es angeht,
offentlich bekannt gemacht.
Weimar den 26. September 1834.
Großherzoglich Sichsee Landesregierung.
von Müller.