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unmittelbar aus Französischen, Spanischen, Portugiesischen, Italien=
schen oder entfernteren Hafen entweder
a) in den Ostseehdfen oder
b) auf dem Rhein über Emmerich,
) auf der Weser über Minden oder Carlshafen,
d) auf der Elbe über Wittenberge,
2) aus Nassau über Coblenz, Mainz, Neu-senburg, Offenbach
oder Hanau,
3) aus Baden, Frankreich und der Schweiz über Trier, Worms,
Würzburz, Rheinschanze, Schweigen, Speier, Heilbronn,
Knittlingen, Schramberg, Friedrichshafen, Lindau, Ens-
berg und Krauchenwies,
4) aus Ungarn über Neu-Berun, Neustadt in Oberschlesien, Zittau,
Pirna, Marienberg, Passau, Schärding a. Thurm, Simbach,
Kiefersfelden, Mittenwald oder Pfrondten
eingeführt, dann wird neben dem gestatteten Abzuge von 6,2/3 0/0 vom Ein-
gangszolle G. 5) ein fernerweiter Zollerlaß von Dreyzehen und einem Drit-
theil Prozent als Vergütung des Verlustes durch Einzehrung und Saßz
bewilliget.
g. 7.
Der Zollerlaß fuͤr Abgang und Auslaufen (§F. 5), so wie der Erlaß für
Zehrung und Sat (F. 6) wird nach dem Brutto-Gewicht, wie die Hebung
des Eingangszolles geschieht, regulirt.
Der Erlaß wird von demjenigen Steueramte festgestellt, bey welchem der
Eingangszoll zum Ansatz kommt.
An dem einmahl gehörig festgestellten Eingangszoll-Betrage wird spaäter-
hin ein Zollerlaß nicht zugestanden.
Für Wein, welcher aus französischen Hafenplätzen bezogen wird, kann
der Zollerlaß von 20 Prozent nur dann zugestanden werden, wenn der un-
mittelbare Bezug daher durch Connoissements nachgewiesen wird, welche von
einem in dem Hafenplatze bestellten vereideten Mäkler unterschrieben sind, und
dessen Unterschrift durch den Konsul eines der Vereinsstaaten beglaubiget ist.
Die französischen Hafenplätze, in welchen sich zur Zeit dergleichen Kon-
sulate Lfinden, sind Bayonne, Bordeaur, Cette, Marseille, La Rochelle, Ro-
chefort, St. Martin, Jole d'Oleron, Rouen, Havre de grace, Nantes und
Noirmoutier.