Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1834. (18)

93 
g. 8. 
Spediteure und Kommissions- Handlungen genießen den Zollerlaß nicht. 
Ist der von diesen eingefuͤhrte Wein aber fuͤr Rechnung eines inlaͤndischen 
Großhaͤndlers bezogen worden: so wird diesem letzteren der Zollerlaß zuge- 
standen. Es muß jedoch derselbe bey der Eingangs-Deklaration oder der Ab- 
fertigung genannt werden und sich für den Eigenthümer erklären. 
g. 9. 
Nur Weinhandlungen, welche regelmaͤßig ein Lager von Ein Hundert 
und Funfzig Orhoft an ausländischem Wein zum inländischen Absatz halten, 
kann auf ein, dem Umfange des Lagers angemessenes Wein-Quantum ein 
fortlaufender Kredit bewilliget werden. 
In Folge dieser Bewilligung bleibt der Eingangszoll so lange notirt, bis 
der Lagerbestand unter das bestimmte Quantum herabgekommen ist, wovon 
sich die Zollbehörde jährlich, so weit nöthig, überzeugt. 
. 10. 
In einzelnen Jahren, welche zum Einkaufe von jungem Weine günstig 
sind, kann neben dem fortlaufenden Kredit noch zeitweise ein vergrößerter 
Eingangszoll-Kredit zugestanden werden, wenn von der einzelnen Handlung 
Wein in solcher Menge außergewöhnlich bezogen und bey der Besichtigung des 
Lagers ein über den fortlaufenden kreditirten Bestand so viel vermehrter Vor- 
rath vorhanden ist, daß davon mehr als Drey Tausend Thaler an Eingangs- 
zoll gezahlt werden soll. 
Der zeitweise gestundete Eingangszoll muß, nach Maßgabe des Absatzes, 
in monathlichen Stückzahlungen abgetragen werden, zu welchem Ende die 
Weinhandlung mit Ablauf eines jeden Monathes ihren Verkauf der Zollbe- 
hörde angeben muß, bis der einstweilige Kredit gelöscht ist. 
g. 11. 
Bey dem fortlaufenden sowohl, als bey dem zeitweise ertheilten Kredit 
muß Sicherheit bestellt werden. Die Sicherheit kann auch mit dem Weinlager 
selbst gerichtlich bestellt werden, wenn auf einem solchen Lager, zur Zeit der 
Kredit-Bewilligung, kein Pfandrecht eines Dritten haftet, und zugleich ge- 
richtlich der Befugniß entsagt wird, im Laufe des Zoll-Kredits das den Kre- 
dit genießende Lager einem Dritten zu verpfänden. Von Weinhandlungen an- 
erkannter Solidität können Wechsel als Deckungsmittel angenommen werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.