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g. 8.
Spediteure und Kommissions- Handlungen genießen den Zollerlaß nicht.
Ist der von diesen eingefuͤhrte Wein aber fuͤr Rechnung eines inlaͤndischen
Großhaͤndlers bezogen worden: so wird diesem letzteren der Zollerlaß zuge-
standen. Es muß jedoch derselbe bey der Eingangs-Deklaration oder der Ab-
fertigung genannt werden und sich für den Eigenthümer erklären.
g. 9.
Nur Weinhandlungen, welche regelmaͤßig ein Lager von Ein Hundert
und Funfzig Orhoft an ausländischem Wein zum inländischen Absatz halten,
kann auf ein, dem Umfange des Lagers angemessenes Wein-Quantum ein
fortlaufender Kredit bewilliget werden.
In Folge dieser Bewilligung bleibt der Eingangszoll so lange notirt, bis
der Lagerbestand unter das bestimmte Quantum herabgekommen ist, wovon
sich die Zollbehörde jährlich, so weit nöthig, überzeugt.
. 10.
In einzelnen Jahren, welche zum Einkaufe von jungem Weine günstig
sind, kann neben dem fortlaufenden Kredit noch zeitweise ein vergrößerter
Eingangszoll-Kredit zugestanden werden, wenn von der einzelnen Handlung
Wein in solcher Menge außergewöhnlich bezogen und bey der Besichtigung des
Lagers ein über den fortlaufenden kreditirten Bestand so viel vermehrter Vor-
rath vorhanden ist, daß davon mehr als Drey Tausend Thaler an Eingangs-
zoll gezahlt werden soll.
Der zeitweise gestundete Eingangszoll muß, nach Maßgabe des Absatzes,
in monathlichen Stückzahlungen abgetragen werden, zu welchem Ende die
Weinhandlung mit Ablauf eines jeden Monathes ihren Verkauf der Zollbe-
hörde angeben muß, bis der einstweilige Kredit gelöscht ist.
g. 11.
Bey dem fortlaufenden sowohl, als bey dem zeitweise ertheilten Kredit
muß Sicherheit bestellt werden. Die Sicherheit kann auch mit dem Weinlager
selbst gerichtlich bestellt werden, wenn auf einem solchen Lager, zur Zeit der
Kredit-Bewilligung, kein Pfandrecht eines Dritten haftet, und zugleich ge-
richtlich der Befugniß entsagt wird, im Laufe des Zoll-Kredits das den Kre-
dit genießende Lager einem Dritten zu verpfänden. Von Weinhandlungen an-
erkannter Solidität können Wechsel als Deckungsmittel angenommen werden.