Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1834. (18)

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Es kanm nur solcher Wein in diese Lager aufgenommen werden, welcher 
entweder sogleich bey dem Eingange zum unverzollten Lager deklarirt und vom 
Erenz-Zollamte unter Verschluß abgefertigt worden, oder welcher aus einem 
unverzollten Lager unter Verschluß in ein anderes übergeht. 
8. 19. 
Das Ueberstechen, Ausfuͤllen, Vermischen, Verlaͤngern und jede sonstige 
Bearbeitung des eingelegten Weines bleibt dem Weinhaͤndler, wie er es seines 
Handels wegen gut finden mag, überlassen. Insofern aber eine Vermehrung 
der Flässigkeit erfolgt, oder, zur Vermehrung des Lagers, von inländischem 
Weine Gebrauch gemacht wird, muß die Merge der Flüssigkeic, welche in 
den Keller gebracht werden soll, vorher der Zollbehörde schriftlich angezeigt 
und vor dem Uebergange in das unverzollte Lager genau ermittelt, dann aber 
dem Lagerbestande zugeschrieben, jedenfalls auch mit dem andern Lagerbestande 
in das Ausland ausgeführt werden, indem alles, was vom Lager abgeht, wie 
unverzollter Wein zu behandeln ist. 
g. 20. 
Der unverzollt gelagerte Wein muß in demjenigen Zustande in das Ausland 
übergehen, in welchem solcher aus dem Lager heraus geht. 
Der Versender muß sich allen Maßregeln der Zollbehörde unweigerlich 
aunterwerfen, welche, zur Sicherstellung dieser Bedingung, entweder im allge- 
meinen oder im einzelnen Falle, angeordnet werden. 
. 21. 
Von dem Weine zum inländischen Absatze dürfen für das Lager zum 
Absatze nach dem Auslande Uebertragungen nur auf spezielle Erlaubniß des 
General-Inspektors geschehen. Diese Erlaubniß kann nur aus ganz besonde- 
rer Veranlassung gegeben und darf nur für solchen Wein zugestanden werden, 
von dessen unvermischter Beschaffenheit der General-Inspektor sich volle Ueber- 
zeugung verschafft hat. 
Wird eine solche Ausnahme bewilligt: so tritt eine Zurückrechnung der 
von solchem Weine bereits genossenen und im Kredit-Konto abgesetzten Ver- 
gütung dergestalt ein, daß vom Konto des Kredit-Inhabers zwanzig Prozent 
weniger abgeschrieben werden, als die Menge des in das unverzollte Lager 
übergehenden und als Zugang bey demselben vollständig zu notirenden Weines 
wirklich betragt. 
 
	        
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