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g. 22.
Aus dem unverzollten Lager kann mit Erlaubniß des General-Inspektors
zwar Wein in das Kredit-Lager übergehen, aber eine Vergütung wird in
solchen Fällen nicht bewilliget, sondern die wirklich übergehende Menge des
Weines wird im Konto des unverzollten Lagers ab= und im Kredit-Konto
ohne Abzug angeschrieben.
g. 28.
Das Konto uͤber den unverzollt zum Absatze in das Ausland gelagerten
Wein wird nach dem Maße gefuͤhrt. Die Menge des Weines, welcher zum
Lager kommen soll, wird durch innere Visirung der Gefaͤße genau ermittelt
und angeschrieben.
Dasselbe gilt von anderen Fluͤssigkeiten, die in den Lagerraum gebracht
werden. Erfolgt eine Versendung: so wird die Menge durch Vermessung auf
gleiche Weise festgestellt, und die Faͤsser, Kisten ꝛc. werden vor dem Ausbrin—
gen aus dem Keller von den Beamten verschlossen.
Die unter Verschluß gesetzten Stuͤcke werden demnaͤchst an der Amtsstelle
verwogen, mit einem Begleitschein versehen, und nach dem dabey sich erge-
benden Brutto-Gewichte wird die Durchgangsabgabe, vor der Verabfolgung
des Weines, erhoben.
S#. 24.
Auf den zu unverzollten Lagern eingehenden Wein findet bey dem Eingange
des Weines keine Vergütung Statt, sondern der Abgang durch Satz, Auslau-
fen und Einzehren, der sich bey der jaͤhrlichen Aufnahme des Bestandes findet,
wird abgeschrieben, in so fern solcher Zehen vom Hundert nicht uͤbersteigt.
C. Allgemeine Bestimmungen.
g. 26.
Weinhaͤndler, sowohl diejenigen, welche einen Abgaben-Kredit genießen,
als die, welchen ein unverzolltes Weinlager zum ausländischen Absatze gestat-
tet ist, sind verpflichtet, mit Ablauf des Monathes Juny jeden Jahres abzu-
schließen, um ihren Lagerbestand nachweisen und, wo es erforderlich, berichti-
gen lassen zu können, wobey von ihnen alle diejenigen Vorkehrungen zu tref-
fen sind, welche die Verwaltung nöthig findet, um solchen gehörig besichtigen
und vermessen zu können.
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