98
g. 26.
Weinhaͤndler, welche den Vorschriften dieses Regulatives zuwider han-
deln, oder die darin aufgestellten Bedingungen nicht erfüllen, sind der Be-
sugnisse und Vortheile, welche ihnen dasselbe gewährt, verlustig.
Ist von ihnen dadurch zugleich, oder auf andere Weise, eine Zoll-Kon-
travention begangen, dann wird diese außerdem geahndet, wie es die Bestim-
mungen des Zollgesetzes ergeben, indem den Verpflichtungen, die daraus her-
vor gehen, durch dieses Regulativ kein Eintrag geschehen soll.
Weimar den 17. Oktober 1834.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
Freyherr von Gersdorff.
Re gulativ
über die Behandlung der von Messen außerhalb des Gebiethes des
Gesammt-Zollvereines steuerfren zurückgehenden Manufaktur-
und Fabrikwaaren.
In Gemäßheit des §. 50 des Gesetzes, die Erhebung der Ein-, Aus-
und Durchgangsabgaben betreffend vom 12. Dezember 1833 wird zur Er-
leichterung des Besuches von Messen außerhalb der Grenzen des Gesammt-
Zollvereines für die Fabrikanten und Handeltreibenden hiermit Folgendes
festgesetzt:
g. 1.
A. u. B. Es wird gestattet, die in den nachstehenden Verzeichnissen unter A und B
benannten, im Lande gefertigten Fabrikate auf die Messen zu Frankfurt a. M.,
Braunschweig, Botzen, Basel, Zurzach, St. Gallen und Zürich, mit dem
Rechte zu senden, den unverkauften Theil derselben unter den nachfolgenden
Bedingungen und Maßgaben steuerfrey zurückbringen zu dürfen.
Diese Erlaubniß kann für die in dem Verzeichnisse A genannten Waa-
renartikel nur Fabrikanten für die in ihren Anstalten selbst gefertigten Waa-
ren ertheilt werden. Für die in dem Verzeichnisse B genannten Waaren