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g. 5.
Die Anmeldung muß enthalten:
1) die Benennung der Waaren nach den Saͤtzen des Vereins-Zolltarifes,
2) das Retto-Gewicht derselben in Buchstaben,
3) die Anzahl, Marke und Nummer der Kolli,
4) das Haupt-Zollamt, über welches die Waaren ausgeführt werden sollen,
5) die Benennung der zu besuchenden Messe,
0) den Ort, wohin die unverkauften Waaren zurückgehen sollen, und
7) Ort, Datum und Nahmensunterschrift des Versenders.
Ein Muster zu solchen Anmeldungen liegt bey.
In dem der Anmeldung beyzufügenden Waarenverzeichnisse sind die Waa-
ren nach der im Handel gangbaren Benennung anzugeben, und es muß neben
den einzelnen Waaren-Positionen Raum zur Anmerkung der amtlichen Bezeich-
nung gelassen werden. Die Anmeldung, so wie das Waarenverzeichniß, sind
in doppelter Ausfertigung zu übergeben.
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Die Anmeldungen sollen nur angenommen werden, wenn solche für sei-
dene und die zur tarifmäßigen Gattung der kurzen Waaren gehörenden Artikel
mindestens auf 1 Zentner, und für die übrigen zusammen mindestens auf
5 Zentner lauten.
g. 7.
Mit dieser Anmeldung sind die Waaren dem Abfertigungsamte zur Pruͤ—
fung des Netto-Gewichtes und zur Bezeichnung zuzustellen. Als Bezeichnungs-
und Erkennungsmittel sind zulässig:
a) besondere Stempel oder Siegel,
b) beygefügte Proben.
g. 8.
Es steht jedem Versender frey, zu dem Stempel oder Siegel, mit wel-
chem das Abfertigungsamt die Waaren zu versehen hat, eine ihm beliebige