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Zeichnung an das Großherzogl. Landschafts-Kollegium einzusenden, welches
die Anfertigung auf Kosten des Versenders besorgen läßt, und dem General-
Inspektor davon Nachricht giebt. Der Stempel oder das Siegel darf jedoch
nur von dem Abfertigungsamte verwahrt oder gebraucht werden.
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In der Regel ist die Bezeichnung durch Stempelung der Waaren, oder
durch gestempelte Bleie, welche unmittelbar an der Waare, oder auf dem Kno-
ten einer, die Waare mit dem Bleie in Verbindung setzenden Schnur ange-
bracht werden, zu bewirken. Wo diese Bezeichnungsweise dem Versender nicht
zusagt, oder vom abfertigenden Amte nicht angemessen gefunden wird, tritt die
Pombirung der Packete von beliebiger Größe, unter gleichzeitiger Versiegelung,
von völlig gleichen Proben, in einer der Anmeldung beyzufügenden Muster-
arte ein.
g. 10.
Es ist nicht erforderlich, daß die Versender alle zu versendenden Waa-
ren der Bezeichnung unterwerfen, es steht vielmehr ganz in ihrer Wahl, wel-
chen Theil derselben sie bezeichnen lassen wollen.
Es dürfen aber nur die von dem Versendungsamte bezeichneten oder ver-
schlossenen Waaren steuerfrey zurückgebracht werden.
8. 11.
Die mit der Versendungs-Abfertigung nach 8. 4 beauftragten Aemter
geben, nach Anleitung der Versendungs-Bescheinigung im Anmeldungs-Formu-
lare, die Erkennungsmittel im Waarenverzeichnisse sorgfaltig an, und verbin-
den dieses durch das Amtssiegel mit der Anmeldung selbst. Hierauf werden
die einzelnen Kolli verbleiet und Brutto verwogen, und die Waaren werden
mit einem Erxemplare der Anmeldung dem Versender ausgehändiget.
Das zweyte Eremplar der Anmeldung bleibt bey dem UAmte zurück und
muß bey demselben zwey Jahre lang aufbewahrt werden.
Nur solche Aemter, welche mit Verbleiungs-Geräthschaften versehen sind,
dürfen in dem Erlaubnißscheine zur Abfertigung der Meßgüter bestimmt werden.