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g. 12.
Das Verfahren bey dem Aus= und demnächstigen Wiedereingange der nach
fremden Messen zu versendenden Waaren richtet sich, nach den deshalb ergan-
genen Bestimmungen, in den bey dem Aus= und Wiedereingange berührten Ver-
einsstaaten.
Ein Auszug aus den im Königreiche Preußen diesfalls bestehenden Vor-
schriften, mit welchen die bezüglichen Bestimmungen der übrigen Vereinsstaa-
ten im Wesentlichen übereinstimmen, ist in der Anlage beygefüget.
g. 13.
Die unverkauften Waaren duͤrfen nur steuerfrey zuruͤckgefuͤhrt werden:
a) nach dem Versendungoͤorte,
b) nach den Meßplätzen Frankfurt a. d. O., Naumburg a. d. S., Leipzig,
Cassel, Offenbach.
Fabrikanten, welche von ihren Fabrikaten an mehren Orten innerhalb des Ge-
biethes des Gesammt-Zollvereines stehende Lager halten, soll jedoch verstattet
werden, auch den Lagerort für den Zweck der steuerfreyen Rückkehr als Ver-
sendungsort ansehen zu dürfen, dergestalt, daß die aus Magazinen des einen
Ortes versandten Waaren auch in einem anderen Lagerorte wieder in freyen
Verkehr treten dürfen, wenn sich daselbst ein zur Abfertigung befugtes Steuer=
amt befindet.
Diese Ausnahme muß jedoch in dem Erlaubnißscheine besonders ausge-
drückt werden.
uUnter stehenden Lagern sind nur solche zu verstehen, die unter der eige-
nen Firma der Fabrikanten bestehen, wirkliche Kommanditen des Hauptgeschäf-
tes sind, und deren Disponent, als solcher, alle Staats= und bürgerliche La-
sten in Bezug auf seine Niederlassung daselbst tragt.
Die Haupt-Zollämter des Ausganges werden über jede, mittelst Anmeldung
bey ihnen zur Revision gestellte Meßwaaren-Post, alsbald eine Bescheinigung
der Empfangnahme der Anmeldung und des Auöganges der darauf verzeichne-
ten Waaren, nach Rummern, Datum und Inhalt der Anmeldung und Bezeich-
nung des Versenders ausstellen, und diese Ablieferungsscheine mit umgehender