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Post demjenigen Amte zufertigen, welches die Abfertigung bewirkt und die dar-
über sprechende Anmeldung expedirt hat.
Das tetztere hat den Versendern und Erxtrahenten von solchen Anmeldun-
gen und Meßabfertigungen alsbald bekannt zu machen, daß in dem Falle, wo
der in der bestimmten Frist anzumeldende Ausgang solcher Meßgüter über das
bezeichnete Ausgangêamt durch die obengedachte Bescheinigung nicht erwiesen
werde, der Versender — vorbehältlich des weiteren Verfolges der unwahren
Angabe des etwa eigenmachtig gelösten amtlichen Verschlusses und des Ver-
bleies oder der mißbräuchlichen Benutung der zur Messe abgefertigten Kolli
zu anderen Zwecken — des ferneren Anspruches auf den Genuß der regulativ-
mäßigen Erleichterungen verlustig gehe und keine Waaren ferner mit amtlicher
Abfertigung nach fremden Messen gegen den Genuß der Zollfreyheit bey ihrer
Zurückkunft zu versenden befugt sey.
S. 14.
Nur unverkaufte umd mit zweifelsfreyen Erkennungsmitteln versehene Waa-
ren können steuerfrey zurückgeführt werden, und zwar immer nur für den Aus-
steller der Versendungs = Anmeldung, weil die darin in Bezug genommene Er-
laubniß rein persönlich ist, und darum auf einen Anderen nicht übertragen wer-
den darf.
S. 15.
Saͤmmtliche zu einer Ausgangs-Anmeldung gehörige Waaren müssen, so
weit sie unverkauft geblieben sind, auf eimnahl uber das angemeldete Wieder-
eingangöamt zurückgebracht werden, wenn das Recht des steuerfreyen Wieder=
einganges in Anspruch genommen werden soll. Spatere Rück-Transporte können
nicht mehr als Meß-Retourgut behandelt werden, sondern werden als fremd
angesehen und dem gemäß behandelt.
S. 16.
Das Steueramt im Imern, wo die Schlußabfertigung Statt finden soll,
darf daher Meß-Retourgüter nicht eher verabfolgen lassen, bis die Anmeldung
bey demselben eingegangen ist, und zwar in diesem Falle auch nur dann, wenn
lebtere in Uebereinstimmung mit der dazu gehörigen, ungetheilt eingegangenen
Waarenpost steht, und in so weit sich bey der speziellen Revision sonst nichts
zu erinnern findet.